Lesermeinungen:
Wer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss diese Mieteinnahmen versteuern – mit seinem individuellen Einkommensteuersatz. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die individuelle Steuerlast zu senken. Welche das sind, erfährst du hier.
Privatpersonen, die Immobilien vermieten, müssen Mieteinnahmen als Einkünfte in der Anlage V der Steuererklärung angeben. Sie werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz in dem Jahr versteuert, in dem sie anfallen. Abschreibungen und laufende Kosten senken allerdings die Einkünfte und damit auch die Steuern.
Die Einkünfte sind aber nicht einfach die Mieteinnahmen – Vermieter können von den Einnahmen Abschreibungen und Schuldzinsen abziehen. Auch weitere laufende Kosten der Immobilie mindern die Erträge aus Vermietung und Verpachtung.
Liegen die Mieteinnahmen jährlich unter 520 Euro, müssen keine Steuern gezahlt werden.
Bei Gesamteinkünften aus allen Einkommensarten gelten ab 2023 folgende Grundfreibeträge, für die keine Einkommenssteuer anfällt:
Vermieter können sowohl Abschreibungen als auch laufende Kosten, etwa für Reparaturen und Instandhaltungen steuerlich geltend machen.
Hat der steuerpflichtige Vermieter ein Darlehen für die vermietete Immobilie aufgenommen, kann er die Zinszahlungen ebenfalls steuerlich geltend machen.
Zinsen, nicht aber die Tilgung, können in voller Höhe abgesetzt werden. Beim Annuitätendarlehen bleibt die Rate über die vereinbarte Laufzeit gleich, aber der Anteil der Zinsen im Zuge fortschreitender Tilgung sinkt mit der Zeit. Der Steuervorteil wird daher immer geringer.
Beispiel: Bei einem Darlehen über 100.000 Euro mit 4 Prozent Zinsen und 2 Prozent Anfangstilgung beträgt die monatliche Rate 500 Euro. Die Zinsen belaufen sich wegen der fortschreitenden Tilgung bereits im ersten Jahr nicht auf 4.000 Euro, sondern auf 3.960 Euro, während der Tilgungsanteil 2.040 Euro beträgt. Im zehnten Jahr liegt der Zinsanteil bei nur noch rund 3.080 Euro, der Tilgungsanteil bei rund 2.920 Euro.
Auch die laufenden Kosten einer vermieteten Immobilie mindern die Erträge. Dazu zählen zum Beispiel:
Wer Immobilien vermietet, muss laut Einkommensteuergesetz zu seiner Steuererklärung die Anlage V „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ ausfüllen, und zwar für jedes Objekt einmal. Das bedeutet: Wer ein Mehrfamilienhaus besitzt, muss die Anlage V nur einmal ausfüllen. Wer 2 Eigentumswohnungen in einer WEG-Anlage besitzt, muss die Anlage V zweimal ausfüllen.
So füllst du die Anlage 5 „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ aus:
Zeilen 1 bis 8 | Zeilen 9 bis 24 | Zeilen 25 bis 52 |
Grundangaben zum Steuerpflichtigen und zur Immobilie: Name, Steuernummer, Lage der Immobilie. | Mieteinnahmen, Mietnachzahlungen, Zuschüsse und Bausparzinsen, Einkünfteermittlung | Sonstige Einnahmen, Werbungskosten, Zusätzliche Angaben |
Am Ende ergibt sich ein Saldo, der der Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz unterliegt. Je nachdem ergibt sich ein Gewinn oder auch ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung.
In unserer Beispielrechnung kauft Herr Meier in einer mittelgroßen Stadt eine Eigentumswohnung zu 500.000 Euro und folgenden Konditionen:
Mieteinnahmen: | 14.400 Euro |
---|---|
Zinsen des Immobilienkredits | - 13.870 Euro |
Abschreibung | - 7.800 Euro |
laufende Kosten (z.B. Hausverwaltung) | - 500 Euro |
Reparatur defekte WC-Spülung | - 120 Euro |
Erträge aus Vermietung und Verpachtung: | - 7.890 Euro |
Erträge aus Vermietung und Verpachtung sind anfangs negativ. Herr Meier muss daher nichts versteuern. Im Gegenteil: der Fehlbetrag wird ihm sogar noch von seinem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Nach Ablauf der 10-jährigen Zinsfestschreibung ändern sich folgende Parameter:
Die neue Kalkulation:
Mieteinnahmen: | 19.000 Euro |
Zinsen des Immobilienkredits | - 9.150 Euro |
Abschreibung | - 7.800 Euro |
Laufende Kosten (z. B. Hausverwaltung) | - 500 Euro |
Reparatur defekte Gäste-WC-Spülung | - 120 Euro |
Erträge aus Vermietung und Verpachtung: | + 1.430 Euro |
Statt wie bisher Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, steht nun ein Gewinn in Höhe von 1.430 Euro. Diesen muss Herr Meier versteuern.
Ist das Darlehen für die Immobilie irgendwann vollständig abbezahlt, steigen die zu versteuernden Erträge entsprechend.
Nach 50 Jahren ist die Abschreibung ausgelaufen und auch das Darlehen getilgt. Bis auf die laufenden Aufwendungen gibt es dann nichts mehr, was abgeschrieben werden kann. Die Mieteinnahmen müssen ab diesem Zeitpunkt mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Wird eine Immobilie verschenkt oder vererbt, darf der Beschenkte, beziehungsweise der Erbe die AfA des Erblassers fortführen.
Ja. Liegen Abschreibungen, laufende Kosten und Schuldzinsen über den Mieteinnahmen, kann der Immobilieneigentümer den Verlust steuerlich geltend machen.
Bei gewerblich genutzten Immobilien verlangt der Fiskus dann einen Nachweis in Form einer Prognose künftiger Einnahmen und Überschüsse. Gelingt es dem Eigentümer aber nicht, eine Vermietung glaubhaft als künftig gewinnbringend nachzuweisen, wird die Vermietung als Liebhaberei angesehen. Die Verluste können dann nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Anders sieht es bei Wohnimmobilien aus: Hier ist ein solcher Nachweis nicht nötig. Zumindest dann nicht, wenn die Wohnung dauerhaft vermietet wird. Aber es gibt auch Ausnahmen: Bei Zeitmietverträgen verlangt das Finanzamt üblicherweise diesen Nachweis. Und auch bei Kurzzeitvermietungen an Feriengäste will der Fiskus mehr Informationen. Lässt sich dann keine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen, tappt der Eigentümer in die Liebhaberei-Falle.
Eine vergünstigte Vermietung beispielsweise an Angehörige ist in der Regel steuerunschädlich. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Manche Menschen besitzen eine Immobilie, die sie vermieten, wohnen aber selbst zur Miete. Verrechnen lässt sich hier nichts, denn der Fiskus betrachtet selbst genutztes Wohneigentum im Wesentlichen als Privatangelegenheit.
Vermieter könnte man generell ohne weiteres als Unternehmer einstufen, denn sie haben eine Gewinnerzielungsabsicht. Mit Unternehmertum ist normalerweise verbunden, dass 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Preis erhoben wird. Allerdings hat der Gesetzgeber für Vermietungen Ausnahmen getroffen:
Wer Wohnraum kurzzeitig vermietet, etwa über AirBnB, muss diese Einnahmen versteuern, sobald diese mehr als 520 Euro im Jahr betragen. Etwaige Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung können allerdings als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer solche Einnahmen verschweigt, dem droht ein Strafverfahren und saftige Nachzahlungen. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen wie AirBnB dazu, die Finanzbehörden zu informieren, sobald bestimmte Umsatzgrenzen überschritten wurden. Es gibt also keine Möglichkeit, solche Einnahmen zu verheimlichen.
Wer als Vermieter häufiger Objekte erwirbt oder baut und diese bald wieder veräußert, läuft Gefahr, vom Fiskus als gewerblicher Immobilienhändler eingestuft zu werden.
Was ist ein Objekt?
Fiskalisch ist mit einem Objekt eine Einheit gemeint. Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen ist ein Objekt. Fünf Eigentumswohnungen in einem nach WEG aufgeteilten Mehrfamilienhaus sind fünf Objekte.
Es gilt die Drei-Objekt-Grenze: Wer innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als drei Objekte zeitnah zur Anschaffung, Herstellung oder grundlegenden Modernisierung verkauft, wird demnach als Gewerbetreibender eingestuft. Das kann unerwünschte, negative Konsequenzen haben:
Geerbte Immobilien und solche, die länger als zehn Jahre gehalten werden, sind von der Drei-Objekt-Regelung ausgenommen.
Eine gewerbliche Vermietung muss sich aber nicht zwangsläufig als steuerlich nachteilig erweisen. Wer ein größeres Immobilienvermögen hat, kann darüber nachdenken, eine vermögensverwaltende GmbH (vGmbH) zu gründen. Diese kann unter Umständen steuermindernd sein.
Bei einer im Geschäftsleben aktiven GmbH berechnet der Fiskus im Bundesschnitt 14 Prozent Gewerbesteuer und zusätzlich 15 Prozent Körperschaftsteuer. Ist der Zweck einer GmbH aber allein die Vermögensverwaltung, insbesondere Immobilien, fällt in der Regel keine Gewerbesteuer an. Bleiben Erträge aus Vermietung und Verpachtung in der vGmbH, sind keine weiteren Steuern zu entrichten.
Sobald der oder die Gesellschafter der vGmbH Gewinne entnehmen, fällt eine Kapitalertragsteuer an. Sie beträgt – genauso wie zum Beispiel bei Dividendenzahlungen aus Aktienvermögen – pauschal 25 Prozent. Gegebenenfalls kommen noch ein Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer hinzu.
Die vGmbH lohnt sich demnach meist nur für Personen mit großem Immobilienvermögen und hohem zu versteuerndem Einkommen.
Diese sollten die möglichen Vorteile der vGmbH, aber auch rechtliche Fallstricke genau kennen:
Vorteile | Nachteile |
Gewinne verbleiben in der vGmbH: Nur knapp 16 Prozent Steuern | Der Gesellschafter hat keinen Zugriff auf die Gewinne, ohne höhere Steuern zahlen zu müssen. |
Die vGmbH kann die Gewinne reinvestieren. | |
Der Eigentümer der vGmbH kann sich selbst als Geschäftsführer anstellen und ein Gehalt beziehen. | |
Das Gehalt mindert auf Gesellschaftsebene die Gewinne | Auf Personenebene wird das Gehalt mit individuellem Einkommensteuersatz versteuert. |
Kosten für einen Dienstwagen und weitere Kosten, die in der vGmbH anfallen, mindern Gewinne zusätzlich. | Entnahme der Gewinne - Es fallen zweimal Steuern an: Rund 16 Prozent auf Gesellschaftsebene, und 26,38 Prozent auf Personenebene sind bei Entnahme aus der vGmbH an Steuern zu zahlen. |
In die vGmbH können zusätzlich weitere Vermögenswerte wie Aktien oder stille Gesellschafteranteile eingebracht werden. | |
Gewinne und Verluste aus den unterschiedlichen Vermögenswerten können gegeneinander aufgerechnet werden. |
Sowohl die Gründung als auch die Unterhaltung, also die Kosten für Bilanzerstellung und für den Steuerberater der vGmbH kosten jeweils eine vierstellige Summe. Diese Aufwendungen sind zu hoch, wenn es nur darum geht, ein oder zwei Eigentumswohnungen in eine vGmbH auszulagern. Es muss sich schon um ein stattlicheres Vermögen handeln.
Grunderwerbsteuer
Wer seine Immobilien in eine vGmbH auslagert, veräußert sie an diese – es findet ein Eigentümerwechsel statt, der grunderwerbsteuerpflichtig ist.
Findige Steuerberater haben aus den nicht ganz unkomplizierten gesetzlichen Regelungen bei der Auslagerung der eigenen Immobilie in eine vGmbH Steuerspar-Modelle abgeleitet. So ist es möglich, dass eine vGmbH aus nur einer Immobilie besteht.
Eine solche Gesellschaft kann anteilig veräußert werden. Werden weniger als 90 Prozent einer solchen vGmbH an einen Dritten veräußert, so fällt laut Grunderwerbsteuergesetz keine Grunderwerbsteuer an (§ 1 Abs. 2a GrEStG).
Will der neue Mehrheitseigentümer die restlichen 10 Prozent auch noch erwerben, muss er zehn Jahre warten – denn nach Ablauf dieser Frist fällt keine Grunderwerbsteuer mehr an, der komplette Erwerb ist dann also steuerfrei.
Solche Modelle bergen allerdings immer potenziell steuerschädliche Fallstricke in sich, deshalb bedürfen sie einer sorgfältigen Vorbereitung durch einen kompetenten Steuerberater.
Wird eine Immobilie direkt von der vGmbH erworben, fällt nur einmal die Grunderwerbsteuer an – die dann von der vGmbH zu zahlen ist. Deshalb ist es unter Umständen sinnvoll, Geld in die vGmbH einzubringen, mit dem erst nach deren Gründung Immobilien erworben werden, statt vorhandene Immobilien in die vGmbH einzubringen, weil bei diesem Vorgang erneut die Grunderwerbsteuer zu zahlen wäre.
Es gibt auch noch andere Gründe, die für eine vGmbH sprechen können:
Immobilieneigentümer müssen nicht nur Mieteinnahmen versteuern. Wenn sie die Immobilie wieder verkaufen, lauern dort auch einige Steuerfallen:
Im Alterseinkünftegesetz ist geregelt, dass Rentner ihre gesetzliche Rente zumindest zum Teil versteuern müssen. Die Steuerlast ist abhängig davon, wann der Rentenbeginn ist. Zwar gibt es Freibeträge, doch Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen grundsätzlich versteuert werden. Vor Rentenbeginn ist es daher sinnvoll, mit einem Steuerberater mögliches Optimierungspotential zu besprechen.
Wird eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet, fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an. Werden Garagen allerdings einzeln vermietet, so ist dies grundsätzlich Umsatzsteuerpflichtig. Ausnahme: Die Mieteinnahmen aus der Garagenvermietung belaufen sich auf weniger als 22.000 Euro pro Jahr. Dann kann der Vermieter auf die Kleinunternehmerregelung optieren und keine Umsatzsteuer abführen.
Wer einen hohen Einkommensteuersatz hat und mehrere vermietete Immobilien besitzt, kann mit der vGmbH Einkommensteuer sparen. Werden aus dieser Gewinne entnommen, so fallen auf Gesellschaftsebene 16 Prozent und 26,38 Prozent auf Personenebene an. Beispiel: Aus der vGmbH werden 100.000 Euro Gewinn entnommen, nach Abzug der Steuern verbleiben bei Entnahme 61.800 Euro. Wären die Erträge direkt beim privaten Investor mit 42 Prozent Steuersatz angefallen, verblieben von den 100.00 Euro nur 58.000 Euro.
Graf Zahl am 04.12.2023 17:15
"Ein Beispiel: Bei einem Darlehen über 100.000 [...]
Die Zinsen belaufen sich daher bereits im ersten Jahr nicht auf 4.000 Euro, sondern auf 1.960 Euro, während der Tilgungsanteil 2.040 Euro beträgt. Im zehnten Jahr liegt der Zinsanteil bei nur noch rund 3.080 Euro, der Tilgungsanteil bei rund 2.920 Euro."
Hier hat sich ein Fehlerteufel eingeschlichen. Korrekt ist: "Die Zinsen im ersten Jahr belaufen sich nicht auf 4.000 €, sondern auf 3.960 €"
Wie sonst richtig erwähnte, sinkt der Zinsanteil und steigt der Tilgungsanteil im Laufe der Zeit.
auf Kommentar antwortenOtto am 22.10.2023 10:47
Liebe Redaktion,
wir befinden uns in der Situation, dass wir eine Immobilie zur Vermietung frei machen und in einer Senioren-Resident eine wesentlich höhere Miete in Zukunft zahlen müssen. Ist es da nicht äusserst ungerecht, dass wir die Mieteinnahmen voll versteuern müssen? Gibt es da wirklich keine Möglichkeit Steuern zu sparen?
auf Kommentar antwortenBöttinger am 17.04.2023 18:48
gibt es noch andere Versionen, um Steuer zu sparen
auf Kommentar antwortenGretchen am 17.04.2023 14:51
Sehr geehrte Redaktion. Sie schreiben in Ihrem Beitrag, daß man als Mieter seine Mietausgaben nicht mit den Mieteinnahmen verrechnen kann. Das stimmt auch. Aber die Aussage, man kann bei der Einkommensteuer gar keine Kosten gegen verrechnen, stimmt nicht. Bei einer Mietwohnung kann man die Haushaltsnahen Dienstleistungen, die der Eigentümer seit 2009 bei der Betriebskostenabrechnung extra ausweisen muß, bei der Einkommensteuererklärung absetzen. Genauso, wie Handwerkerrechnungen.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 19.04.2023 10:43
Hallo Gretchen,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Es ist richtig, dass Mieter haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen können. Der Beitrag richtet sich allerdings hier an Immobilieneigentümer, die die Immobilie vermieten.
Beste Grüße,
die immowelt.de-Redaktion
cezar.accioli@hotmail.com am 17.04.2023 13:57
Hallo Herr Kemter,
vielen Dank für Ihren Artikel :) Sie haben mir sehr geholfen.
auf Kommentar antwortenBerlinerin78 am 17.04.2023 13:45
Seit 2021 reichen 50% bei positiver Prognose
Eine Aufteilung der Werbungskosten in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil hat zu erfolgen, wenn das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Beträgt das Mietentgelt zwischen 50 % und weniger als 66 %, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen (sog. Totalüberschussprognose); fällt die Prognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig, fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten nur i. H. d. Prozentsatzes abzugsfähig, der dem Verhältnis des gezahlten Mietentgeltes zur ortsüblichen Marktmiete entspricht. Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig, d. h. in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete entspricht, anerkannt.
auf Kommentar antwortenimmowelt-Redaktion am 19.04.2023 11:06
Hallo Berlinerin,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die Neuregelung in den Text eingearbeitet.
Beste Grüße
die immowelt.de-Redaktion
Mk am 08.03.2023 20:19
Ich möchte eine Wohnung in Deutschland mieten. Ich wohne aber im Ausland ausser EU. Wo soll ich Steuern zahlen?
auf Kommentar antwortenjensi70 am 03.09.2022 05:15
Guten Tag.
Wir vermieten einen Teil unserer selbst gemieteten Wohnung an ukrainische Flüchtlinge und haben eigentlich keine Gewinnerzelungsabsicht. Trotzdem erhalten wir vom Amt natürlich Miete und Nebenkosten anteilig. Kann es passieren, das wir darauf Steuer zahlen?
Vielen Dank i.v.
MfG JK
auf Kommentar antwortenmoellersickte am 17.04.2023 12:36
Ja selbstverständlich. Sie müssen alles versteuern was Sie einnehmen. Aber Sie haben ja auch Auisgaben, die Sie gegenrechnen können. Und wenn Sie genau zu dem Preis vermieten, den Sie selbst zahlensind Ihre Ausgaben genau so hoch wie Ihre Einnahmen. Dann gibt es keine zusätzliche Steuer, wohl aber den Aufwand einer Steuererklärung mit der Anlage V&V
Juliane am 24.03.2022 10:31
Hallo,
ich bin Eigentümerin einer GmbH und würde gerne eine Wohnung privat mieten und einen Teil der Wohnung gewerblich nutzen. Somit müsste ich praktisch einen Teil der Wohnung an meine eigene GmbH untervermieten. Welche Auswirkungen hat das für mich privat steuerlich? Gibt es irgendetwas, dass besonders beachtet werden müsste?
auf Kommentar antwortenSantino am 20.02.2022 12:36
Ich bin Miteigentümer einer Immobilie und möchte meinen Anteil renovieren und vermieten , was muss ich dabei beachten und welche Pflichten und Kosten kommen auf mich zu
auf Kommentar antwortenFeljander am 15.02.2022 11:00
Guten Tagn, "Beispielrechnung: Wie werden Mieteinnahmen versteuert?". Bei der Rechnung werden 5000 Euro Zinsen aufgeführt. Aber es gibt doch hier nur 1920 Zinsen oder nicht? Die 5000 Euro ist doch die Tilgungsrate die nicht steuerlich abgesetzt werden kann. Oder verstehe ich hier etwas falsch?
auf Kommentar antwortenWilhelm Herdering am 28.12.2021 10:34
Dividenden unterliegen der Abgeltungssteuer. Zusätzlich wird der Solidarzuschlag noch erhoben.
Wie ist es, wenn man als Privatperson Mieteinnahmen hat, Mieteinnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Privatpersonen?
Wird darauf auch der Soli noch erhoben oder entfällt der, wenn das restliche Einkommen ebenfalls frei vom Solidarzuschlag ist?
auf Kommentar antwortenRüdiger Schulz am 22.11.2021 16:40
Werden die steuerlich absetzbaren Kosten (Kreditzinsen, Grunderwerbsteuer, Notarkosten u.ä.) anteilig nach Grund- und Bodenpreis und Gebäudepreis gesplittet?
auf Kommentar antwortenw. Schwerdtfeger am 17.04.2023 15:30
Ja, das wird anteilig berechnet.
Deswegen ist es sinnvoll bereits im Kaufvertrag die Kosten für Grund, Objekt und gfls. mobile Gegenstände, wie Küche zu vernünftigen Preisen aufzuführen und keinen Gesamtpreis.
Für gewöhnlich hält sich das FA an nachvollziehbare Preise
immowelt redaktion am 23.11.2021 09:13
Hallo Rüdiger Schulz,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Holger Kunz am 20.06.2021 06:59
Ich vermiete eine Wohnung in Österreich und lebe in Deutschland. Muss ich bei einem Umsatz von 7000,-€ und beschränkter Steuerpflicht Umsatzsteuer in Österreich bezahlen?
auf Kommentar antwortenMaria am 16.06.2021 21:36
Ich möchte eine Wohnung zzgl. 20% USt. kaufen.
Wenn ich die Wohnung vermieten will, soll ich im monatlichen Mietzins die USt. verrechnen?
Danke.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 18.06.2021 09:49
Hallo Maria,
sind Sie in Deutschland oder in Österreich?
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Maria am 18.06.2021 10:46
Ich bin in Österreich.
immowelt Redaktion am 18.06.2021 16:52
Hallo Maria,
Mieteinnahmen von bis zu 30.000 Euro netto im Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. Wir würden Ihnen allerdings empfehlen, sich in diesem Fall mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
die immowelt Redaktion
yannick am 29.04.2021 20:22
Ich vermiete zum ersten Mal eine Wohnung in der ich bis vor Kurzem selbst gewohnt habe. Gekauft wurde sie 2012. Das Mehrfamilienhaus wurde 1954 gebaut. Wie sieht es in diesem Fall mit Abschreibung aus?
Muss ich die Vermietung dem Finanzamt jetzt schon melden oder nächstes Jahr bei der Steuereklärung?
auf Kommentar antwortenredaktion.immowelt.de am 30.04.2021 12:36
Hallo Yannick,
man macht eine Steuerklärung eines Jahres immer im Jahr darauf. Nehmen Sie also 2021 Mieteinnahmen ein, kommen die Angaben in die Steuerklärung, die sie im Jahr 2022 für 2021 machen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
1+-*/ommi am 16.04.2021 16:45
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wo kann ich mich verbindlich informieren.
MfG*****
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 19.04.2021 09:03
Hallo 1+-*/ommi,
ein Steuerberater sollte Ihnen auf jeden Fall helfen können.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
1+-*/mmi am 14.04.2021 10:15
Wir haben ein Haus das wir unserer Tochter nach 5 Jahren überschreiben möchten. Wie ist das nach der Überschreibung für meine Tochter, kann sie die gleiche steuerliche Abschreibung gelten machen wie wir obwohl wir das Haus über die BHW finanziert haben
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.04.2021 11:23
Hallo 1+-*/mmi,
Ihre Fragen können wir aus der Ferne nicht beantworten, da es hier auf die verschiedensten Faktoren ankommt.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Maxlyd am 06.04.2021 16:06
Halllo, wenn bei der "Vermietung" einer Eigentumswohnung nur die laufenden Nebenkosten (Strom, Wasser, Grundsteuer, Versicherungen, etc.) verlangt werden, muß dies ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden oder ist das steuerfrei bzw. greift hier ein Freibetrag? Besten Dank!
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 07.04.2021 09:29
Hallo Maxlyd,
nach Ihrer Schilderung ist das dann ein durchlaufender Posten.
Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Uwe1207 am 27.03.2021 15:43
Moien, wir sind nicht in Deutschland ansässig und erwirtschaften auch kein Einkommen. Nun möchten wir eine ETW zwecks Vermietung kaufen. Wie Laudas dann mit der Steuererklärung, damit ich die Kosten absetzen kann ?!
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.03.2021 08:29
Hallo Uwe1207,
wenn Sie im Ausland ansässig sind, müssten Sie zuerst prüfen, ob es zwischen den beiden Ländern ein Doppelsteuerabkommen gibt und falls ja, wie das darin geregelt ist. Bitte haben Sie zudem Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung anbieten können und dürfen. Wir empfehlen, sich hierbei direkt an einen Steuerberater zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
H. Y.S am 02.03.2021 21:07
Guten Tag, ich möcjte fragen , wie ist das , wenn ich unbezahlte Haus mieten möchte. Muss man trotzdem Steuer bezahlen ? Lg
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 03.03.2021 13:58
Bitte BItte ;)
immowelt Redaktion am 02.03.2021 21:50
Hallo,
wir sind uns nicht ganz sicher, wie sie das meinen. Falls Sie ein noch nicht vollends abbezahltes Haus vermieten, müssen Sie die Mieteinnahmen freilich in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
H.Y.S am 02.03.2021 22:18
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Mfg
Aloys am 28.01.2021 11:17
Kann ich die Nebenkosten eines Immobilienerwerbs (Maklerkosten, Grunderwerbsteuer usw.) steuerlich absetzen?
auf Kommentar antwortenLea am 28.02.2024 16:38
Hallo, sind denn in diesem Fall (Vermieter wohnt ebenfalls im Gebäude) andere Kosten wie Instandhaltungskosten oder Anschaffungskosten bei möblierter Vermietung absetzbar und wenn ja zu welchen Anteilen?
benjamin.wiesneth@hotmail.com am 17.04.2023 12:36
Hallo,
Wie ist die steuerliche Absetzbarkeit der Erwerbsnebenkosten (Makler, Grunderwerbsteuer, Notarkosten für Kauf und Grundschuld) bei gemischter Nutzung. Es handelt sich um ein EFH mit ELW. Eine Wohnung wird selbst genutzt, die ELW vermietet? Wird hier nach anteiliger Wohnfläche aufgeteilt? Unter welchen Ausgaben wären diese denkbar?
Vorab vielen Dank.
redaktion.immowelt.de am 02.03.2021 21:48
Hallo,
im Fall von Eigennutzung sind weder der Kaufpreis von Gebäude und Grundstück noch die Grunderwerbsteuer oder die Notarkosten steuerlich absetzbar.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
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