Mietvertrag für Garage oder Stellplatz: Vertragsdetails unter der Lupe

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Wer einen Stellplatz oder eine Garage für sein Fahrzeug mietet, sollte beim Mietvertrag auf die genaue Vertragsgestaltung achten. Bei einem separaten Garagenmietvertrag ist der Mieterschutz gering.

Garagenmietvertrag, Tiefgarage, Foto: B. Plank imBILDE.at/stock.adobe.com
Wer einen Stellplatz für sein Auto anmietet, sollte genau auf die Gestaltung des Mietvertrags für Garage oder Stellplatz achten. Foto: B. Plank imBILDE.at/stock.adobe.com

In vielen Fällen können Mieter zusätzlich zur Wohnung auch gleich noch eine Garage, einen Tiefgaragenstellplatz oder einen Parkplatz anmieten.

Rechtlich macht es einen Unterschied, ob die Garage zusammen mit der Wohnung oder vollkommen unabhängig davon mit einem eigenständigen Garagenmietvertrag vermietet wird.

Achtung

Mündlich abgeschlossener Garagenmietvertrag

Gibt es keinen schriftlichen Garagenmietvertrag, sondern nur eine mündliche Vereinbarung, so gelten, wenn nichts Abweichendes besprochen wurde, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das kann Vorteile für den Mieter haben: So kann der Vermieter dann zum Beispiel keine Nebenkosten für die Garage abrechnen. Problematisch an mündlich geschlossenen Verträgen sind spätere Beweisprobleme, ob und welche Regelungen, die vom Gesetz abweichen, genau vereinbart wurden.

Ein Vertrag für Wohnung und Garage – die Vor- und Nachteile

Gibt es für Wohnung und Stellplatz oder Garage einen einheitlichen Vertrag, können weder Mieter noch Vermieter den Parkplatz unabhängig von der Wohnung kündigen. Der Vermieter kann die Garagenmiete auch nicht unabhängig von der Wohnraummiete erhöhen. Eine solche Teilkündigung ist – sofern es keine ausdrückliche Regelung hierzu im Vertrag gibt – im Regelfall nicht möglich.

Ausnahme: Der Vermieter will die Garage abreißen, um dort neuen Wohnraum zu schaffen. Weil eine Teilkündigung in der Regel nicht möglich ist, gilt zudem derselbe Kündigungsschutz wie für Wohnraum: Bei Wohnraumverträgen braucht der Vermieter einen gesetzlichen Kündigungsgrund wie etwa Eigenbedarf – bei separaten Garagenmietverträgen gilt das nicht. Demzufolge sind auch hier die Kündigungsfristen für Wohnraummietverträge gültig: Je länger der Mieter schon in der Wohnung ist, desto länger ist die Frist.

Eine Teilkündigung ist allerdings dann möglich, wenn sich beide Vertragsparteien darüber einig sind. Dann gilt Vertragsfreiheit und Mieter und Vermieter können sich auf eine Teilkündigung einigen.

Untervermietung der Garage: Worauf zu achten ist

In manchen Fällen werden Wohnung und Garage vom Vermieter nur gemeinsam vermietet, aber der Mieter hat gar kein Auto und benötigt demzufolge keinen Stellplatz. Dann ist unter Umständen eine Untervermietung möglich – allerdings nur mit Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB).

In dieser Konstellation sind Hauptmieter und Untermieter die Vertragspartner und nicht der Eigentümer. Stimmt der Vermieter der Untervermietung zu, kann der Mieter den Preis bestimmen, den er vom Untervermieter bekommt. Sind Wohnung und Garage mit einem gemeinsamen Vertrag vermietet, kann der Mieter allerdings nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn der Vermieter der Untervermietung der Garage widerspricht.

Wichtig: Endet das Hauptmietverhältnis, läuft der Untermietvertrag hypothetisch weiter. Der Eigentümer hat nach Ende des Hauptmietverhältnisses allerdings einen Räumungsanspruch. Wer also als Mieter einer Wohnung mit Garage den Hauptmietvertrag kündigt, sollte auch rechtzeitig dem Untermieter der Garage kündigen. Denn der Eigentümer könnte den Untervermieter auf Räumung verklagen, wenn der Untermieter die Garage weiternutzt. Deshalb empfiehlt es sich, im Untermietvertrag eine eher kurze Kündigungsfrist zu vereinbaren.

Eigener Mietvertrag für Garage oder Stellplatz – die Vor- und Nachteile

Gibt es für Wohnung und Abstellplatz separate Verträge, können Garage oder Stellplatz in der Regel unabhängig von der Wohnung gekündigt werden. Laut Bundesgerichtshof ist bei separat geschlossenen Verträgen normalerweise davon auszugehen, dass rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden (Az.: VIII ZR 251/10 BGH).

Der Mieter hat also den Vorteil, dass er relativ schnell den Garagenmietvertrag kündigen kann, wenn er den Abstellplatz nicht mehr benötigt. Allerdings gilt dies auch für den Vermieter. Der Vermieter kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Frist ebenfalls kündigen, sofern es keine abweichende vertragliche Vereinbarung gibt.

Anders als bei Wohnraummietverträgen mit ihrem hohen Mieterschutzniveau gibt es bei solchen separaten Garagenmietverträgen keinen besonderen Mieterschutz. Laut BGB beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, es kann im Mietvertrag allerdings auch eine deutlich kürzere Frist vereinbart werden, die dann für beide Seiten gilt.

Experten-Tipp

Separate Verträge, ein Vermieter

Bei zwei separaten Verträgen ist zwar normalerweise davon auszugehen, dass diese voneinander unabhängig sind. Allerdings kann der Mieter, wird ihm der Garagenmietvertrag gekündigt, den Beweis führen, dass die beiden Verträge eine rechtliche Einheit bilden sollten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VIII ZR 251/10). Für eine solche rechtliche Einheit spricht zum Beispiel, wenn sich Garage und Wohnung auf demselben Grundstück befinden und gleich lange Kündigungsfristen vereinbart wurden. Dagegen spricht, wenn unterschiedliche Kündigungsfristen vereinbart wurden (BGH; Az.: VIII ZR 422/12), oder wenn sich der Stellplatz auf einem anderen Grundstück als die Wohnung befindet.

Garagenmietvertrag: Wer für Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen aufkommt

Garagenmietvertrag, Garagenhof, Foto: photofranz56/stock.adobe.com
der Zustand der Garage mangelhaft, so kommt grundsätzlich der Vermieter für Instandhaltungsarbeiten auf. Foto: photofranz56/stock.adobe.com

Sind Wohnung und Garage oder Stellplatz mit einem einheitlichen Vertrag vermietet worden, so sind Instandhaltungsarbeiten grundsätzlich Sache des Vermieters. Ob Schönheitsreparaturen in der Garage – also zum Beispiel das Streichen der Garagenwände – bei einem solchen verbundenen Vertrag per Vertragsklausel auf den Mieter übertragen werden können, ist höchstrichterlich noch nicht in einem konkreten Fall entschieden worden.

Wurde ein separater Garagenmietvertrag abgeschlossen, kommen nicht die gesetzlichen Regelungen des Wohnraummietrechts, sondern die des allgemeinen Mietrechts zur Anwendung, das zum Beispiel auch für Gewerbemietverträge gilt und eine freiere Vertragsgestaltung erlaubt.

Grundsätzlich lautet aber auch hier die gesetzliche Regelung, dass der Vermieter für alle Instandsetzungsarbeiten und Schönheitsreparaturen zuständig ist. Über eine Mietvertragsklausel könnten bestimmte Schönheitsreparaturen unter Umständen allerdings doch auf den Mieter übertragen werden.

Zwar gibt es auch hier noch keine konkrete BGH-Rechtsprechung, die sich auf Schönheitsreparaturen in der Garage bezieht. Doch grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen auch in Nicht-Wohnraummietverträgen innerhalb enger Grenzen zulässig sind. Für individuell ausgehandelte Vertragsklauseln gilt aber in aller Regel: Vertrag ist Vertrag.

Wer die Betriebskosten für die Garage trägt

Da die Betriebskosten für eine Garage in der Regel sehr gering sind – keine Heizkosten, keine Wasserkosten – ist in den meisten Verträgen vereinbart, dass diese schon pauschal mit der Miete abgegolten sind. Es ist aber auch möglich, im Mietvertrag zu vereinbaren, dass diese gesondert berechnet werden. In diesem Fall gilt, dass nur umlagefähige Betriebskosten abgerechnet werden dürfen.

Garagenmietverträge und Mehrwertsteuer

Anders als bei Wohnraummietverträgen ist auch der private Vermieter bei separaten Garagenvermietungen verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Das gilt nicht, wenn Wohnungs- und Garagenmietvertrag eine Einheit bilden.

Allerdings kann sich der Vermieter von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, wenn sich seine jährlichen Garagenmieteinnahmen maximal auf 22.000 Euro belaufen – dann kann er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, wenn diese Voraussetzung gegeben ist.

Vermietet der private Vermieter in der irrigen Annahme, dass keine Umsatzsteuerpflicht besteht eine Garage, kann er später die Steuer nicht von seinem Mieter einfordern, wenn der Fiskus diese von ihm einfordert. Gegenüber Endverbrauchern müssen immer Endpreise angegeben werden.

Wie darf der Mieter die Garage nutzen?

Garagenmietvertrag, Nutzung, Foto: photo 5000/stock.adobe.com
Eine Garage ist keine Ablagehalde: Zumeist ist nur eine Zweckbestimmte Nutzung erlaubt – als Stellplatz für’s Auto. Foto: photo 5000/stock.adobe.com

Eine Garage oder ein Stellplatz darf nur zweckbestimmt genutzt werden – zum Abstellen des PKW, Fahrrädern und anderen Verkehrsmitteln sowie sachlich zugehörigen Gegenständen wie etwa Reifen.

In den meisten Verträgen wird dies auch ausdrücklich so festgelegt. Eine Nutzung als Werkstatt oder gar Rumpelkammer ist also ausgeschlossen. Wer als Mieter dagegen verstößt, muss mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls sogar einer Kündigung rechnen.

Wer haftet für Schäden in der Garage?

Der Mieter haftet für Schäden, die er selbst verursacht hat. Wenn beispielsweise ein Ölfleck wegen eines Marderbisses den Garagenboden beschädigt, muss der Mieter auch ohne persönliches Verschulden haften. Keine Haftung besteht allerdings für Verschlechterungen, die im Zeitverlauf durch vertragsgemäßen Gebrauch der Garage entstehen – Verschleiß ist Sache des Vermieters.

Beim Mietvertrag für Garage oder Stellplatz gilt: auf Vertragsdetails achten

Wer auf eine Garage angewiesen ist, sollte einen verbundenen Wohnraum- und Garagenmietvertrag bevorzugen, denn dann kann die Garage nicht separat gekündigt werden. In diesem Fall sollte der Mieter auch darauf achten, dass die Garage im Vertrag nicht als separat zu kündigen gekennzeichnet ist. Will sich der Vermieter nicht auf einen solchen verbundenen Vertrag einlassen, sollte der Mieter versuchen, Vertragsklauseln zu verhandeln, die ihm einen besseren Kündigungsschutz oder zumindest längere Kündigungsfristen gewähren. Das kann helfen, späteren Ärger zu vermeiden.

Frank Kemter09.07.2021

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26 Kommentare

Yori Costa am 08.03.2023 17:44

Mieter hat die rechtliche Kündigung von der TG ignoriert und die TG trotz mehrfache erinnerungen erst neuen Wochen später geräumt. Dem Vermieter ist dadurch die Möglichkeit die TG zusammen mit einer Wohnung langfristig und sicher zu vermieten entgangen-. Dir TG steht jezt leer. wer haftet für den Schaden und wie?

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Sunshine65 am 26.02.2023 15:26

Schönen guten Tag,

wir wohnen seit 5 Jahren zur Miete in einem

Einfamilienhaus zur Miete.

Dazu gehört eine Garage.

Diese wurde bisher vom Vermieter [gleiche Straße] selbst genutzt.

Jetzt ist er weg gezogen.

Steht uns die Garage jetzt zur Miete zu?

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G. am 20.09.2022 12:33

Hallo, wir haben unseren Tiefgaragenplatz (mit Rampe) untervermietet. Nun ist die Rampe kaputt und es dauert, bis alle Ersatzteile da sind. Wer zahlt nun der Untervermieterin die Parkgebühren, die nun für sie außerhalb der TG anfallen? Wir oder der Besitzer der Wohnung und des TG-Platzes?

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Werner Meskendahl am 10.08.2022 13:31

Ich habe vor 19 Jahre eine Wohnung mit Stellplatz gemietet,hinter dem Stellplatz befand sich noch eine

Garage,mit einem abgestellten Schrottauto,als Dies entsorgt wurde,habe ich die Garage dazugemiete,

da Sie ja,wegen meinem davorliegende Stellplatz nicht anderwärts vermietet werden konnte.

Nun ist folgendes: Es sind neue Mieter vor einiger Zeit,im Haus eingezogen,Diese,obwohl Sie,Balkon

und Terasse haben,über das Geländer klettern und das Garagendach,als Liege-und Abstellplatz,obwohl es Baulich,garnicht dafür geeignet ist,aber trotzdem,von der Vermieterin,geduldet

wird.

Was kann ich machen? Wenn das Dach,jetzt dadurch rissig und brüchig wird,die Bruchteile,in die Garage,auf meinen Krankenroller fallen,Der auch keiner Feuchtigkeit ausgesetzt werden darf.

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Henriette Beckmann am 06.07.2022 23:14

Folgender Sachverhalt:

Von Rewe im April 2019 zwei Sammelgaragenstellplätze in einer Tiefgarage für á 30€ gemietet. Einen mit von Rewe individuell gestalteter "Mietvereinbarung", den anderen ohne schriftlichen Vertrag, aber mündlich verabredet. Für beide Verträge/Vereinbarungen gibt es keinen Zusammenhang zu einem Wohnraummietvertrag. Der vereinbarte Mietzins für beide Sammelgaragenstellplätze wurde/wird vierteljährlich im Voraus überwiesen. Mit Schreiben vom 04.07.2022 teilt Rewe "neue Konditionen" mit und macht ein Mieterhöhungsverlangen ab 01.08.2022 pro Sammelgaragenstellplatz von 60€ geltend. Also eine Anhebung des Mietzinses um 100%. Rewe kündigt zudem an, dass, wenn Rewe bis zum 21.07.2022 keine unterschriebene Vereinbarung (sozusagen als Zustimmung zu den neuen Konditionen) vorliegt, die Parkflächen "entsprechend an jemand anderen vermietet werden". Meine Frage: Braucht dieser Vorgang anwaltliche Rechtsberatung oder handelt Rewe wissend um seine Rechte? Vielen Dank für einen kurzen Kommentar.

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Peter H am 25.05.2022 00:26

Hallo,

gehen Mietverträge die mit dem ersten Besitzer und nun in dritter Hand automatisch über, oder muss auf jeden Fall ein neuer Mietvertrag aufgesetzt werden?

auf Kommentar antworten

Anthony Davis am 05.05.2022 13:30

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Roman_WBF am 26.04.2022 08:07

Hallo und guten Tag,

im Mietvertrag steht "Garage oder Stellplatz". Garage/Stellplatz sind im Mietvertrag integriert. Hat der Mieter hier generell ein Anrecht auf eine abgeschlossene Garage oder kann die Garage auch offen sein?

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Dieter am 22.04.2022 11:35

Hallo,

ich habe ein Haus gekauft mit 2 Wohnungen. In eine Wohnung bin ich selbst eingezogen, die zweite Wohnung ist schon über 10 Jahre vermietet, inklusive Garage. Da es keine 2. Garage gibt, möchte ich diese jetzt selbst nutzen.

Im "Mietvertrag für Wohnräume" steht unter §27 Sonstige Vereinbarungen:

"Die Garage wird vom Vermieter an den Mieter zu einem monatlichen Preis von 25 Euro vermietet."

Der Mietvertrag wurde mit dem Vorbesitzer des Hauses abgeschlossen und nicht mit mir. Kann ich einen neuen Mietvertrag erstellen. Oder müsste ich die komplette Wohnung kündigen um an meine Garage zu kommen? Welche Möglichkeiten habe ich?

auf Kommentar antworten

Gabi am 26.02.2022 20:29

Hallo,

Wir wohnen seit 1998 in einer 112qm Wohnung. Zur Wohnung gehört eine 11/2 Garage die bis jetzt im Mietpreis enthalten war. Sie ist auch von unserer Terrasse aus begehbar. Jetzt möchte unser Vermieter ab 1. Mai die Miete erhöhen und die Garage soll jetzt zusätzlich jeden Monat separat 85,00 Euro kosten. Ist das nach so vielen Jahren überhaupt rechtens??

Und neuerdings sollen wir für die Terrasse auch zusätzlich 56,75 Euro zahlen, weil Terrassen und Balkone prozentual als Wohnraum zählen.

Hat das alles so seine Richtigkeit??

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort

Und liebe Grüße

GABI

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immofan am 16.12.2021 02:04

Guten Tag, bin Eigentümer einer Wohnung in einer größeren Anlage, es gibt eine Sammelgarage und Abstellplätze. Bei den Garagenplätze zahlen wir eine Gebühr von 47,00 € im Monat, bei den Abstellplätze wird nichts bezahlt. Ist das rechtens? Wie hoch sollte die Differenz zwischen Sammelgarage und Abstellplatz sein?

In der Teilungserklärung gibt es keine "Eigentümer" sondern nur "Sondernutzungsrecht" ich besitze 852 von 100000 und habe ein Sondernutzungsrecht von "meiner" Wohnung wie auch vom Garagenplatz.

Somit müßten doch dann die Abstellplätze auch zu Kasse gebeten werden, oder?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen, immofan.

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derBoy1984 am 08.04.2021 00:26

Hallo zusammen,

Habe folgendes Problem...

Seit einigen Jahren habe ich einen Stellplatz für mein pkw gemietet (müsste gewesen mündlich sein). In dieser Garage sind mehrere Fahrzeuge gesamt 12. zwei davon gehören meinem Vermieter.

Immer wieder mal und vor allem im Winter lade ich die Batterie meines pkw d’amiche das Auto kaum benutze.

Nun schreibt er mir per Hand ein Zweizeiler wo er mir unterbindet weiterhin den Strom zu verwenden weil das so nicht im Vertrag steht.

Ist das so rechtens und korrekt ? Darf er mir das unterbinden ?

In der selben Garage habe ich für ein anderes pkw von mir bei einem anderen Vermieter auch ein Stellplatz gemietet und da ist der Preis inkl Strom und sogar billiger.

Danke im Voraus

Mfg

auf Kommentar antworten

immowelt redaktion am 08.04.2021 11:25

Hallo derBoy1984,

scheinbar gibt es keinen schriftlichen Vertrag auf den Sie sich bzw. der Vermieter berufen könnten. Aus unseren Sicht sollten Sie mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen. Vielleicht kann man so die Sache klären.

Bitte haben Sie aber Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Alternativ können Sie sich auch an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund wenden.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Kate am 21.03.2021 15:48

Hallo, ich habe neulich eine mieterhöhung für meine Garage, dabei ist die schon so teuer.

Die Garage habe ca. 1 Jahr.

Dürfen sie die Miete erhöhen?

MfG

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 22.03.2021 13:47

Hallo Kate,

Sind Wohnung und Garage in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, ist das ohne weiteres nicht möglich. Haben Sie die Garage aber einzeln angemietet, steht der Erhöhung grundsätzlich nichts im Wege.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Isabel am 17.01.2021 18:30

Hallo, ich habe meinen Stellplatz untervermietet,da ich es nicht brauche. die untermieterin bezahlt seit 3 Monate nicht mehr. ich habe den Vertrag vor einen Monat fristlos gekündigt, leider hat sie nicht reagiert und parkt noch da. e-mails und Anrufe antwortet sie auch nicht.

welche Optionen habe ich jetzt?

kann ich einfach einen Raumungsklage machen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.01.2021 10:51

Hallo Isabel,

wenn gutes Zureden nichts mehr nützt, hilft wohl nur abschleppen lassen. Immerhin stellt das Zuparken eines fremden Parkplatzes eine sogenannte verbotene Eigenmacht dar, geregelt in § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Berechtigte darf daher den rechtmäßigen Zustand wieder herstellen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Uta am 12.01.2021 10:07

Hallo, wir haben einen Stellplatz für unseren Wohnwagen gesucht und den Mietvertrag ab 1.2.2021 am7.1.2021 unterschrieben. Können wir ohne Schwierigkeiten den Vertrag innerhalb 14 Tage widerufen? Im Vertrag ist nichts erwähnt.

Danke und freundliche Grüße

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 15.01.2021 15:39

Hallo Uta,

das kommt klar auf die Vereinbarungen im jeweiligen Mietvertrag an.

Unserer Auffassung nach kann ein Mietvertrag, auch wenn es ein gewerblicher ist, nicht widerrufen werden. Er muss gekündigt werden. Allerdings kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Fristlos Kündigungen aus wichtigem Grund sind ebenfalls möglich ( § 543 BGB).

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keinerlei bindende Rechtsberatung leisten können oder dürfen. Wenden Sie sich im Zweifel am besten an einen Fachanwalt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Tama90 am 25.12.2020 14:02

Hallo zusammen und frohe Weihnachten,

Ich habe eine Immobilie gekauft und beziehe seit geraumer Zeit Miete. Nun ist im Vertag 1 TG beschrieben aber kein Preis (nur Betriebskosten & Nettokaltmiete). Ich würde gerne wissen ob ich jetzt einen Brief schreiben kann, um eine Summe von evtl. 50€ Monatlich zu verlagen?

Kann ich auch mehr verlangen?

Muss ich mit dem verlangen der TG Miete, auch 3 Monate dem Mieter Zeit geben, wie bei der Mieterhöhung? Wäre es auch gleich zum folge Monat möglich?

Ps. Kontakt mit dem Vorbesitzer ist nicht möglich.

Liebe Grüße & Danke für die Hilfe

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.12.2020 11:04

Hallo Tama90,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Ist der Stellplatz Teil des Mietvertrages können Sie nur mit Zustimmung des Mieters Miete dafür verlangen.

Sie könnten nur im gesetzlichen Rahmen eine grundsätzliche Mieterhöhung vornehmen, dann gelten die vorgegebenen Fristen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aber keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Rosalie702 am 20.12.2020 15:10

Hallo zusammen,

wir haben eine Doppelstock Garage, die unabhängig von der Wohnung angemietet wird. An den Wartungskosten sind wir mitbeteiligt und ich sehen es ja auch als sinnvoll an, da es um die eigene Sicherheit geht. Trotzdem habe ich das Gefühl, dass die Mechanik nicht ganz rund läuft. Kann ich hier auf eine erneute Wartung oder Prüfung vom Profi bestehen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.12.2020 15:55

Hallo Rosalie 702,

sollte ein Mietgegenstand nicht einwandfrei funktionieren, können Sie das dem Vermieter in Form einer Mängelanzeige mitteilen. Bevor es aber soweit kommen muss, können Sie das Problem auch mit dem Vermieter unbürokratisch angehen. Sollte wirklich etwas im Argen sein, hat der Vermieter auch ein natürliches Interesse, dass das Garagentor funktioniert und wird sich mit der Fachfirma auseinandersetzen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion


Lasso1029 am 27.12.2020 22:05

Kann hier aus eigener Erfahrung als Sachverständigen [entfernt, Anm. d. Red.] empfehlen.

Wir warteten ganze 3 Jahre bis unsere Bedenken bezüglich unserer Anlage bestätigt wurden. Dachten schon wir sind paranoid da Hersteller & co. versuchten alles abzutun.

ashesagainst am 05.10.2020 17:25

Sehr geehrtes Immowelt-Team,

ich habe zu meiner Wohnung einen Garagenplatz im selben Haus gemietet (beides in einem Mietvertrag). Nun benötige ich den Garagenstellplatz nicht mehr.

Kann ich den Garagenplatz "einfach so" kündigen oder bin ich durch den einheitlichen Mietvertag an den Garagenplatz gebunden?

Lg

ashesagainst

auf Kommentar antworten

DEhresmann am 23.10.2020 12:41

Die Mietverträge für Wohnung und Stellplatz/Garage sind unterschiedlich.Für die Wohnung gilt die gesetzliche Kündigung von 3 Monaten bis zum 3.ten eines Monats für die Garage, wobei man einen seperaten Mietvertrag machen sollte gilt eine 2 monatige Kündigungszeit.immer alles schriftlich vereinbaren.


immowelt Redaktion am 07.10.2020 09:27

Hallo ashesagainst,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Gibt es für Wohnung und Stellplatz einen einheitlichen Vertrag, so können Mieter diesen nicht unabhängig von der Wohnung kündigen. Sofern es keine ausdrückliche Regelung hierzu im Mietvertrag gibt, ist eine solche Teilkündigung in der Regel nicht möglich.

Bitte verstehen Sie jedoch, dass wir selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen, sich durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein beraten zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Mandy am 03.07.2020 12:47

Hallo!

Wir haben einen Stellpalatz an userem Haus Stellplatz gemietet. Der Vermieter ist der gleiche. Wir haben einfach das Auto etwa ein Jahr nach unserem Einzug gekauft. Da es am Haus genügend Platz vorhanden ist, war das kein Problem den Stellpaltz zu bekommen.

Jetzt ist es aber so, dass seit dem 10.Mai 2020 wir unser Auto auf der Straße lassen müssen, weil im Hof die Wasserleitung renoviert wurde. Die Renovierungsarbeiten sind fast abgeschloßen. Uns wurde es gesagt, dass die Renovierung eine Woche dauern wird. Aber e sind jetzt schon doch fast 2 Monate vergangen. Der Vermieter verlangt Miete für diesen Zeitraum. Leider steht in unserem Vertrag nichts zu solchen Situationen.

Die Renovierung mag schon etwas länger geplant gewesen sein. Wir haben allerdings sehr kurz davor etwas darüber erfahren, wo schon Baumaschinen auf den Hof auftauchten.

Müsser wir tatsächlcih für diese 2 Monate (volle) Miete bezahlen? Veilen Dank für die Hilfe!

LG, M.

auf Kommentar antworten

Saygun am 03.10.2020 01:55

Für die Zeit der Bauarbeiten, die nichts mit Ihrem Stellplatz wie z.B. Pflasterarbeiten oder Reparaturen zu tun haben, sind sie von der Zahlungspflicht für die Zeit befreit. Ein Recht auf Kostenerstattung bei kostenpflichtiger Zahlung hätten Sie jedoch nicht.


immowelt Redaktion am 09.07.2020 15:25

Hallo Mandy,

wenn Ihr Parkplatz wegen einer Baustelle nicht nutzbar ist, dies aber zur Mietsache gehört oder gesondert aufgeführt wird, liegt ein Mietmangel vor. Das kann eine Mietminderung bewirken.

Liebe Grüße

ihre immowelt Redaktion

DUCATIST3 am 02.05.2020 18:49

Wir haben eine Garage von Nachbarhaus angemietet,weil eine Mieterin keine Garage wollte auch aus

Kostengründen.

Wir haben einen vertrag,wo drin steht,dass wir die garage gemietet haben,der betrag und wo wir hin überweisen.

Es steht nichts im vertrag dass wir wenn ein mieterwechsel stattfindet dass

Wir die garage räumen müssen

Jetzt gab es in dem Haus einen mieterwechsel,jetzt wurde uns nach 5 jahren die garage gekündigt

Damals hatte ich das angesprochen wie es aussieht wenn ein neuer mieter kommt,da wurde mir gesagt,dass man eine wohnung auch ohne garage vermieten kann.ich soll mir keine sorgen machen

Kann ich was dagegen tun

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.05.2020 10:35

Hallo DUCATIST3,

da die Garage unabhängig von Wohnraum angemietet wurde, gelten die stengen Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts nicht. Das bedeutet, dass der Vermieter den Garagenmietvertrag auch ohne ANgabe von Gründen mit der gesetzlichen Frist kündigen kann.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Lilia am 01.05.2020 21:12

Hallo Zusammen,

ich habe vor kurzem eine Garage erworben und würde diese gerne vermieten. Meine Frage: Kann ich als Vermieter eine Kaution für die Garage verlangen, wenn ja, dann in welcher Höhe und wo genau ist es vermerkt ( Gesetzlagen)?

Schöne Grüße

Lilia

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 05.05.2020 09:17

Hallo Lilia,

der § 551 BGB gilt nur für Wohnraum. Das bedeutet, dass Sie, sofern die Garagenvermietung nicht im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung steht, theoretisch auch eine höhere Kaution als drei Monatskaltmieten verlangen könnten.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Bettina am 29.04.2020 13:45

Hallo Immowelt-Team,

der Großvater meines Mannes hat vor etlichen Jahren zwei Garagen gemietet. Jetzt wurde das komplette Anwesen (1Mietshaus und ein Garagenhof mit 8 Garagen) verkauft. Wir bekamen nun vom neuen Eigentümer ein Schreiben vom 26.4. mit einer Erhöhung der Miete um 80 %!

Ist das überhaupt zulässig

Herzliche Grüße

Bettina

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 30.04.2020 10:15

Hallo Bettina,

der § 558 BGB, der Mieterhöhungen auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt und auf 15, bzw. 20% innerhalb von drei Jahren begrenzt, gilt nur für das Wohnraummietrecht. Wenn die Garagen also unabhängig von der WOhnung separat vermietet wurden, sind hier auch höhere Mieterhöhungen möglich.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Ralf am 27.04.2020 17:25

Ich habe vor 20 Jahren eine Haus gemietet mit dem Haus könnte ich noch die Garage mieten da ich keinen Bedarf an Garage habe, habe ich es nicht gemietet.

Meine Frage ist wie wird die Strom von der Garage abgerechnet. Die Garage gehört zu der Wohnung die ich bezahle. Habe meine Vermieter gefragt er meinte er wüsste es nicht. Wie kann ich es rausfinden??

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 29.04.2020 08:26

Hallo Ralf,

wenn es korrekt zugehen würde, darf der Garagenstrom nicht über Ihren Zähler laufen. Ob das so ist, lässt sich herausfinden, indem man im Sicherungskasten nachschaut, sofern hier die einzelnen Sicherungen beschriftet sind, ansonsten durchprobieren.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Calvins10 am 25.04.2020 15:20

Hallöchen,

ich wohne in einem Mietshaus und der Garagenhof befindet sich hinter dem Haus, wo auch die Balkone sind. Unser Nachbar hat seine Garage mit Paletten voller Artikel gehortet, die er im regelmäßigen Abstand an fremde ,,Kunden“ verkauft, was wiederum einen heiden Lärm bereitet. Darf er das?

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 27.04.2020 08:50

Hallo Calvins10,

in den meisten Garagenmietverträgen ist festgelegt, dass die Nutzung der Garage zweckbegunden ist, also dem Abstellen von Fahrzeugen dient. Insofern wäre das Verhalten des Mietmieters nicht zulässig. Sie sollten dem Vermieter deshalb die zweckentfremdete Nutzung und die Lärmbelästigungen, die vom Mitmieter ausgehen, mitteilen. Der Vermieter müsste sich dann darum kümmern, dass das abgestellt wird. Lärmbelästigungen können übrigens u.U. als Mietmangel ausgelegt werden, sofern hier eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

Didi am 21.04.2020 16:23

Hallo Immowelt Team,

sind gerade in unsere neue Wohnung eingezogen,nach einem Monat möchte uns unser Vermieter die dazu gehörige Doppel Garage mit Lift und Stellplatz mit vermieten .In der Garage möchte ich aber mein Auto nicht stellen sondern nur mein Motorrad,Fahrräder und Mülltonne .Muss ich Instanthaltungskosten dafür zahlen ,ob wohl ich den Lift garnicht benutze?oder ist der Vermieter generell dafür zuständig

auf Kommentar antworten

Immowelt-Redaktion am 22.04.2020 09:42

Hallo Didi,

wenn der Mietvertrag nur über die Wohnung ohne Garage läuft, sind Sie nicht verpflichtet, nachträglich noch die Garage anzumieten. Mietsachen wie Garagen sind i.d.R. sachgerecht zu nutzen, d.h. Sinn und Zweck einer Garage ist es, ein Auto oder Motorrad abzustellen, nicht aber, sie als Lagerplatz für Mülltonnen o.ä. zu nutzen.

Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Kommt ein garagenmietvertrag zustande, so kann der Vermieter allerdings die Betriebskostena uf den Mieter abwälzen, wenn dies vertraglich so vereinbart wurde.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

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