Impressumspflicht für Makler: Das muss ins Impressum

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Die Impressumspflicht gilt auch für Immobilienmakler: Wer auf seiner Webseite kein oder nur ein unvollständiges Impressum hat, dem kann ein hohes Bußgeld drohen. Zudem können Fehler Abmahnungen nach sich ziehen. Mit diesen Tipps können sich Profis schützen.

Impressumspflicht, Impressum, Immobilienmakler, Grafik: Zan Ilic, Bearbeitung: Immowelt
Was dem Immobilienmakler im Alltag die Visitenkarte ist, ist online das Impressum. Dabei müssen Immobilienprofis vollständige Angaben machen. Es gilt die Impressumspflicht! Grafik: Zan Ilic, Bearbeitung: Immowelt

Im Beruf des Maklers gibt es zahlreiche rechtliche Fallen – eine davon ist ein unvollständiges oder gar fehlendes Impressum. Wer hier nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kann mit einer Geldbuße belangt werden. Zudem drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die Immobilienmakler zusätzlich mehrere tausend Euro kosten können.

Warum die Impressumspflicht für Makler gilt

Die Impressumspflicht für Makler ist im Telemediengesetz (TMG) begründet. Demzufolge müssen alle Anbieter von geschäftsmäßigen Telemediendiensten ihrer Informationspflichten nachkommen, um dafür zu sorgen, dass Verbraucher ihre Seriosität anhand der Angaben im Impressum überprüfen können. Bea Brünen, freie juristische Mitarbeiterin der IT-Recht-Kanzlei München, erklärt: „Letztlich unterliegt jeder Internetauftritt, bei dem auf die eigenen Dienstleistungen hingewiesen und somit für diese geworben wird, der Impressumspflicht.“ Dies gilt also auch für Immobilienmakler oder Eigentümer mit gewerblichen Angeboten auf der eigenen Webseite oder auf Vermittlungsplattformen wie auf immowelt.de.

Impressumspflicht betrifft auch Newsletter, Social Media & Co.

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Auch bei Facebook oder in einem Newsletter müssen Makler korrekte Angaben im Impressum haben. Foto: iStock/ Prykhodov

Die Impressumspflicht gilt nicht nur für die eigene Webseite. „Alle nicht rein privaten Profile benötigen ein Impressum. Makler müssen – wenn sie dort ein gewerbliches Profil haben – bei Twitter, Facebook oder im eigenen Newsletter stets ein Impressum bereithalten“, so Brünen.

Ein Problem sei jedoch, dass nicht alle Social-Media-Plattformen genug Platz bieten. Es sei daher zulässig, das Impressum der eigenen Webseite dort direkt zu verlinken. „Dabei muss jedoch deutlich gemacht werden, dass sich hinter dem Link das Impressum verbirgt: Entweder durch den Zusatz ‚Impressum‘ oder durch einen sprechenden Link, bei dem die URL das Wort Impressum enthält. Zum Beispiel: ‚www.xyz.de/impressum‘.“

Das gehört ins Makler-Impressum

Je nachdem, ob es das Impressum einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sind bestimmte Angaben nötig. In der Regel sollten folgende Angaben gemacht werden:

  • Name des Unternehmens: Bei Handelsregister-Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e.K.) ist hier der Firmenname anzugeben – bei nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers. Letztere können hier zudem den Fantasiename angeben, unter dem der Unternehmer auftritt.
  • Vollständige Anschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung – ein Postfach genügt nicht.
  • Kontaktangaben: Hier sollten E-Mail-Adresse und Telefonnummer angegeben werden (möglichst auch mit Landes- und Stadtvorwahl). Wer hier eine Mehrwertdiensterufnummer – beispielsweise eine 0900-Nummer – angibt, muss ausdrücklich und deutlich auf deren Tarif hinweisen und muss zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif anbieten.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: Strittig ist, ob hier auch die postalische Anschrift der Aufsichtsbehörde genannt werden muss, daher sollte sie zur Sicherheit angegeben werden sowie nach Möglichkeit auch der Link zur zuständigen Behörde – beispielsweise das Ordnungsamt.
  • Gegebenenfalls Angabe von Registereintragung: Ist das Unternehmen oder der Immobilienmakler in ein Register wie Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind das jeweilige Register und die zugehörige Registernummer anzugeben. Auch ausländische Registereintragungen müssen angegeben werden.
  • Falls vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a Umsatzsteuergesetz).
  • Falls vorhanden: Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte. Sind mehrere verantwortlich, muss kenntlich gemacht werden, wer für welchen Teil verantwortlich ist.

Juristische Personen und Personengesellschaften sollten außerdem folgendes angeben:

  • Rechtsform: Diese Pflicht gilt für alle Personen- und Handelsgesellschaften wie GmbH, GmbH & Co. KG, UG haftungsbeschränkt oder AG. Im Handelsregister eingetragene Kaufleute bezeichnen sich als e.K.
  • Vertretungsberechtigte/-r: Je nach Gesellschaftsform ist hier zum Beispiel der Geschäftsführer, Vorstand oder bei eingetragenen Kaufleuten der Inhaber zu nennen. Diese Angabe ist nach dem TMG für juristische Personen wie Personengesellschaften Pflicht.
  • Optional: Das Kapital der Gesellschaft kann angeben werden. In der Regel das Stamm- oder Grundkapital anzugeben. Wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.
  • Eine AG, KG oder GmbH, die sich in Abwicklung oder Liquidation befindet, müssen dies angeben.

Hinzu kommen zusätzlich verpflichtende Angaben für Immobilienmakler. Diese müssen zwar nicht zwangsläufig im Impressum stehen, jedoch bietet es sich an, da sie auf der Webseite leicht zugänglich sein sollten.

Zusätzliche Angaben im Impressum für Immobilienmakler

Auch ein Link zur EU-Online-Streitschlichtungsstelle der EU, gemäß Online Dispute Resolution Verordnung (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) gehört ins Impressum. Jürgen Hahn, Ansprechpartner für Wettbewerbsrecht und gewerbliche Schutzrechte von der IHK Hannover rät, diese dringend aktiv zu verlinken, sodass der Benutzer mit einem Klick auf dieser Seite landet.

Maklerunternehmen, die elf oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen auf ihren Webseiten und in ihren AGB ausdrücklich erklären, ob sie dazu bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Grund dafür ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Bei der Anzahl der Mitarbeiter gilt die Anzahl der Personen, die zum 31.12. des Vorjahres im Unternehmen beschäftigt sind. Wer sich zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet, muss auch die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nennen, inklusive Anschrift und Webseite. (§ 36 VSBG)

Link-Tipp

Einzelne Makler oder kleinere Maklerunternehmen müssen in der Regel keine Angaben zum Streitbeilegungsverfahren machen, es sei denn, sie haben sich zum Beispiel durch ihre Verbandsmitgliedschaft dazu verpflichtet. Mehr zu den zuständigen Schlichtungsstellen und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Beispiel-Impressen für Immobilienmakler

Jedes Impressum ist individuell, daher sind die folgenden Beispiele nicht rechtssicher und nicht allgemeingültig verwendbar. Die folgenden Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung.

Für einen Einzelunternehmer:

Immobilienmakler Viktor Vorlage
Vorlagestraße 1
12345 Vorlagestadt

Telefon: +49 (0) 123 45 67 89
Telefax: +49 (0) 123 45 67 99
E-Mail: info@v-musterxyvorlage-gmbh.de

Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden): DE 123 456 789

Zuständige Aufsichtsbehörde: Vorlagestadt, Vorlageplatz 1, 12345 Vorlagestadt, E-Mail: info@vorlagestadt.de

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Zudem, wenn der Einzelunternehmer sich nicht zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat:
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.

Für ein Maklerunternehmen (GmbH):

Viktor Vorlage GmbH
Geschäftsführer: Viktor Vorlage, Veronika Vorlage
Vorlagestraße 1
12345 Vorlagestadt

Telefon: +49 (0) 123 45 67 89
Telefax: +49 (0) 123 45 67 99
E-Mail: viktor@vorlage-gmbh.de

Registergericht: Amtsgericht Vorlagestadt
Registernummer: HRA 23456

Umsatzsteueridentifikationsnummer (soweit vorhanden): DE 123 456 789

Zuständige Aufsichtsbehörde: Vorlagestadt, Vorlageplatz 1, 12345 Vorlagestadt, E-Mail: info@vorlagestadt.de

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Zudem, wenn sich das Unternehmen zum Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat:
Zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern haben wir uns zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet /Oder alternativ: sind wir gemäß (Angabe der Rechtsnorm oder der vertraglichen Vereinbarung) verpflichtet. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: … (Angaben zu Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherstreitschlichtungsstelle). Unsere E-Mail-Adresse lautet: …

Achtung

Das Impressum sollte immer auf dem neuesten Stand sein. Wenn zum Beispiel der Betriebssitz verlegt wird und sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändert, sollten Makler daran denken, diese Veränderung im Impressum anzupassen.

Benutzerfreundlichkeit ist beim Impressum Pflicht

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Das Impressum muss einfach und ohne große Umwege auffindbar sein. Foto: noppawan09/ fotolia.com

Das TMG liegt nicht nur fest, was ins Impressum muss, sondern auch wie es auszusehen hat. Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar muss es sein (§ 5 Abs. 1 TMG):

Leicht erkennbar ist das Impressum, wenn es an einer gut sichtbaren Stelle liegt und ohne langes Suchen auffindbar ist. „Dazu gehört auch, dass das Impressum nicht hinter einer unverständlichen Bezeichnung versteckt sein darf“, sagt Brünen. Betitelungen wie „Backstage“ oder „Ich freue mich auf E-Mails“ seien unzulässig. Laut gängiger Rechtsprechung sind Bezeichnungen wie „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ zulässig.

Unmittelbar erreichbar ist das Impressum laut Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann noch, wenn es über zwei Klicks von der Startseite aus erreicht wird (BGH, Az.: I ZR 228/03). Die IT-Rechtsexpertin erklärt: „Demnach muss ein Impressum nicht zwingend auf der Startseite bereitgehalten werden.“ Sie rät: „Idealerweise ist es jedoch von jeder Seite der Webseite aus mit nur einem Klick erreichbar.“ Dabei empfehle sich eine Linkanführung am unteren Seitenrand, die auf jeder Seite einer Web-Präsenz unverändert existiert.

Ständig verfügbar sein – das ist vor allem eine technische Frage. Dazu gehört neben dem Zugriff auf das Impressum über einen dauerhaft funktionstüchtigen Link auch die Kompatibilität des Impressums mit den Standardeinstellungen gängiger Browser. Brünen rät außerdem: „Die Erreichbarkeit des Impressums sollte nicht von bestimmten Scripts oder Browser-Plug-Ins abhängig sein, zum Beispiel, wenn es per JavaScript-Popup erscheint.“

Info

Alle Informationen müssen in Textform vorliegen. Kontaktdaten wie die E-Mail-Adresse dürfen zur Abwehr von Spam nicht als Bild eingefügt werden. Denn diese Art der Darstellung ist für Menschen mit eingeschränkter Sicht oder für Blinde nicht einfach zugänglich.

Link defekt, Impressum futsch: Probleme in der Praxis

Ein häufiges Praxisproblem ist die Einbindung des Impressums über einen Link, zum Beispiel auf Social-Media-Plattformen: „Fällt der Link auf das externe Impressum aus, hat der Makler die Impressumspflicht nicht erfüllt – das heißt, ihm können je nach Einzelfall teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen“, so IT-Expertin Brünen. Häufige Fehler im Impressum seien zudem unvollständige Angaben oder wenn das Maklerimpressum falsch auf der Webseite eingebunden ist, beispielsweie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Abmahnung und Bußgeld: Fehler im Impressum werden teuer bestraft

Impressumspflicht Makler, Rechtsanwalt, IT-Recht, Foto: it-recht-kanzlei.de
Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei München. Foto: it-recht-kanzlei.de

Ein fehlerhaftes Impressum kann als Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen (§ 12 TDG). Wie teuer das wird, hängt von mehreren Faktoren ab: Etwa, ob nur eine Angabe oder das gesamte Impressum fehlt, oder ob der Immobilienmakler diesen Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Auch werden seine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 17 OWiG). Hahn von der IHK Hannover sagt: „Bußgeldverfahren sind relativ aufwendig, daher werden Verstöße gegen Impressumspflichten meistens zivilrechtlich abgemahnt.“

„Die reale Gefahr bei fehlenden oder unzureichenden Impressen geht von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konkurrierender Unternehmen aus“, meint auch Brünen. Das kann teuer werden. Hahn sagt: „Zusammen mit der Forderung nach Unterlassung kommen die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts hinzu, die sich meist auf 900 Euro und mehr belaufen.“ Doch nicht nur Mitbewerber, auch Immobilien- und Verbraucherverbände oder Industrie- und Handelskammern können abmahnen.

Generell ist bei jeder Abmahnung Handeln angesagt: Betroffene sollten sich umgehend den Rat eines Fachanwalts einholen und mit diesem das weitere Vorgehen absprechen.

„Wer als Unternehmer oder selbständiger Immobilienmakler online auftritt, muss in seinem Impressum sämtliche rechtlich erforderlichen Pflichtangaben darstellen. Andernfalls drohen Bußgelder oder Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.“

 

— Max-Lion Keller, Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei München

Eine 100-prozentige Sicherheit vor Abmahnungen gibt es nicht

Vor Abmahnungen ist niemand sicher – auch nicht, wer sich beim Schreiben des Impressums größte Mühe gibt. So warnt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: „Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden.“ Denn letztlich beurteilen die Gerichte, ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliege oder nicht.

Link-Tipp

Lesen Sie hier im Überblick, wo die häufigsten Abmahnfallen lauern.

Isabel Naus28.07.2017

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2 Kommentare

IKM am 12.02.2021 11:12

Leider sind wir in diesem Land schon so weit gekommen, dass es keine vollständige Sicherheit vor Abmahnungen gibt, auch wenn man das Impressum von Fachleuten erstellen lässt. Ein Staat der nicht in der Lage ist, für seine Bürger Rechtssicherheit zu gewährleisten, nennt man üblicherweise Bananenrepublik!

Tipp: Es gibt Portale, die das Impressum generieren, dafür eine Menge Geld verlangen, aber immerhin eine Versicherung für den Schadensfall anbieten. Ob diese Versicherung taugt, muss jeder selbst abwägen.

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Woody Allen am 08.09.2023 11:34

👍🍌

Lp am 11.08.2017 11:25

Es ist Unsinn dem Vermieter ein Regel aufzuzwingen was und wann er fragen darf. Diese Regeln sind aus Sicht und für den Schutz nur den Mieter gestellt. Wo sind die Interesse des Vermieters? In Falle des verspätete Information über möglichen Mieter, über seine Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz, etc. hat der Vermieter für diesen Mieter Zeit und Geld losgeworden. Wenn der Vermieter in einem Anderen Ort lebt und jedes Mal zur Besichtigung sowohl viel Zeit als auch Geld für die An-& Ausreise in die Hand nehmen muss sowie weiterhin Leerstandkosten haben, ist es nicht zumutbar solche sinnlose Vorschriften, die weiterhin nur für Vermieter nachteilig sind, verlangen. Wir haben noch Demokratie, oder nicht mehr?

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