Diese Verjährungsfristen sollten Mieter kennen

Lesermeinungen:  

(31)

Wenn der Vermieter es versäumt, Ansprüche an seinen Mieter rechtzeitig geltend zu machen, können die Forderungen verjähren. Diese Verjährungsfristen nützen Mietern.

Verjährungsfristen im Mietrecht auf einen Blick

Schuldet ein Mieter seinem Vermieter Geld, kann letzterer dies nur über einen begrenzten Zeitraum einfordern – dann verjähren die Ansprüche.

Nach Ablauf einer bestimmten Frist haben Mieter Glück gehabt und müssen nicht mehr zahlen. Welche Verjährungsfristen gelten, ist abhängig von der Art der Forderung:

  • Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum beim Mieter eingehen. Kommt sie verspätet, muss der MIeter in der Regel nicht zahlen.
  • Mietrückstände muss der Mieter nach 3 Jahren nicht mehr zahlen.
  • Vollstreckungsbescheide und Gerichtsurteile sind nach 30 Jahren verjährt.

Verjährungsfristen bei der Nebenkostenabrechnung

Verjährungsfristen, Mietrecht, Foto: bnenin / stock.adobe.com
Nachdem eine gewisse Zeit vergangen ist, müssen Mieter den Zahlungsaufforderungen ihres Vermieters nicht mehr nachkommen. Es gibt jedoch unterschiedliche Verjährungsfristen. Foto: bnenin / stock.adobe.com

Die Nebenkostenabrechnung flattert Mietern in der Regel einmal im Jahr ins Haus – und das muss sie auch. Denn spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums müssen die Nebenkosten abgerechnet werden. Dabei wird der Saldo die Summe der Betriebskostenvorauszahlungen mit den tatsächlich angefallenen Kosten gebildet.

Verpasst der Vermieter die Abrechnungsfrist, kann er Forderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht selbst verschuldet. Ist also der Abrechnungszeitraum der 01.01. bis 31.12. eines Jahres, so muss der Vermieter spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres abrechnen, um noch Nachforderungen geltend machen zu können.

Achtung

Versäumt der Vermieter die Frist, so ist er dennoch weiter verpflichtet abzurechnen und dem Mieter ein eventuelles Guthaben zurückzuzahlen. Rechnet der Vermieter nicht ab, so kann der Mieter im laufenden Mietverhältnis Nebenkostenvorauszahlungen einbehalten, bis der Vermieter abrechnet (BGH ZMR 1994, 339).

Kommt die Nebenkostenabrechnung pünktlich und der Mieter hat Einwände gegen diese, muss auch er seine Einwände binnen zwölf Monaten mitteilen – andernfalls gilt die Abrechnung sozusagen als stillschweigend akzeptiert. Anders sieht es bei den Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen aus: Hier beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Verjährungsfrist bei Mietrückstand

Genauso verhält es sich mit der Miete. Versäumt der Vermieter es, diese einzutreiben, gilt für Mietrückstände die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt allerdings erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet: Entsteht der Anspruch im Januar eines Jahres, beginnt die Frist erst zum Jahresende, so dass die Forderung somit erst nach knapp vier Jahren verjährt ist.

Die gleiche Frist gilt auch dann, wenn der Mieter Miete zurückverlangen will, die er aus Versehen zu viel gezahlt hat. Versäumt er dies länger als dies die dreijährige Verjährungsfrist vorsieht,  hat er kein Recht mehr auf das Geld. Diese Frist gilt auch für die Rückzahlung der Mietkaution nach Ende des Mietverhältnisses.

Verjährungsfristen bei Vollstreckungsbescheiden und Gerichtsurteilen

Besonders lang ist die Verjährungsfrist dann, wenn ein Mieter von einem Gericht zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt wurde oder ein rechtskräftiger Mahn- oder Vollstreckungsbescheid erwirkt wurde. In diesem Fall kann der Mieter von seinem Vermieter 30 Jahre lang in Anspruch genommen werden. Erst dann verjährt die Forderung.

Verjährungsfrist beachten: Abgeltungsbetrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zurückverlangen

Es gibt Fälle, in denen der Mieter vom Vermieter Geld zurückverlangen kann – nämlich dann, wenn er aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag an den Vermieter einen sogenannten Abgeltungsbetrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gezahlt hat. Diese Klauseln sind unwirksam, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Wenn der Mieter aber trotzdem zahlt, hat er nur sechs Monate Zeit, den Betrag zurückzuverlangen – versäumt er dies, ist der Vermieter im Vorteil. Hat der Mieter dagegen selbst renoviert, ohne es zu müssen, hat er ebenfalls sechs Monate Zeit, dafür vom Vermieter Schadensersatz zu verlangen.

Achtung

Zumindest während eines laufenden Mietverhältnisses verjähren Ansprüche des Mieters auf Mängelbeseitigung nicht.

Wann wird die Verjährung gehemmt?

Die Verjährungsfrist kann unterbrochen werden, indem Klage vor einem Gericht erhoben wird. Dadurch wird Verjährungshemmung erreicht. Gleiches gilt, wenn ein Mahnbescheid beantragt wird.

Auch Ansprüche, die sich zum Beispiel aus einer zu geringen Wohnfläche ergeben, können unter Umständen viele Jahre lang Rückzahlungsansprüche des Mieters bewirken. In einem vom Landgericht München I entschiedenen Fall (Az.: 31 S 6768/13) ist einem Mieter erst nach rund zehn Jahren Mietzeit aufgefallen, dass die von ihm gemietete Doppelhaushälfte rund 15 Prozent kleiner war, als im Vertrag angegeben. Er verklagte den Vermieter auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Miete für den kompletten Mietzeitraum.

Vor dem Amtsgericht hatte er damit noch nicht Erfolg; dieses sprach ihm lediglich Erstattungsansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist zu. Das Landgericht sah es anders: Es sei nicht grob fahrlässig, dass der Mieter nicht schon zu Beginn des Mietverhältnisses die Wohnfläche überprüft habe. Damit begann die Verjährungsfrist erst ab Kenntnis der Abweichung zu laufen und der Mieter bekommt für den kompletten Mietzeitraum Geld zurück.

Trotz Verjährung gezahlt: Können Mieter Geld zurückverlangen?

Finanzielle Forderungen existieren theoretisch für immer – sie können nur nach der Verjährung nicht mehr eingefordert werden. Das bedeutet: Zahlt ein Mieter eine bereits verjährte Forderung versehentlich oder weil er von den Fristen nichts weiß, kann er das Geld trotzdem nicht mehr zurückverlangen.

Frank Kemter29.11.2022

Ihre Meinung zählt

(31)
4.5 von 5 Sternen
5 Sterne
 
24
4 Sterne
 
2
3 Sterne
 
2
2 Sterne
 
1
1 Stern
 
2
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

32 Kommentare

Robinson am 15.06.2023 18:36

Hallo, ich habe gestern von meinem Vermieter die Info erhalten, das ich einen erheblichen Mietrückstand habe. Dieser beginnt im Jahr 2018 und geht bis heute, nun ist das Jahr verjährt aber trotzdem muss ich dich irgendwas zahlen, nur was genau? Er kam helfen?

auf Kommentar antworten

Brina am 28.03.2023 11:15

Ich wohne seit 7 Jahren in einer 70 qm Maisonette. Der obere Teil wurde lt Bauamt mit 30 qm berechnet und wegen keiner Baugenehmigung zur Aufenthaltszwecke untersagt. Ich wohne in einer Großstadt wo eh schon kein Wohnraum mehr zu bekommen ist und gerade zu den Preisen.

Über welchen Zeitraum kann ich wegen arglistiger Täuschung meine Miete Rückfordern?

auf Kommentar antworten

Bab am 17.03.2023 07:43

Ich habe eine gerichtliche MAhnbescheid bekammen das meine Vermieter verlangt das ich ihm var 12 Jahre 280€ schulde es das nicht verehrt?

auf Kommentar antworten

Dominik am 04.01.2023 14:36

Ich habe festgestellt, dass meine Wohnfläche deutlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Kann ich rückwirkend einen Anteil meiner Miete zurückverlangen und bis zu welchem Zeitraum ist dies möglich?

auf Kommentar antworten

Brina am 28.03.2023 11:21

Hallo 🙋‍♀️ habe ein ähnliches Problem , kamen schon Informatives? Lg

Barbara Stahl am 30.12.2022 23:24

Für meinem Vermieter hat dass Jahr 5 Qurtale (Grundsteuer). Ich hatte nie eine Nebenkostenabrechnung, trotz Aufforderung, erhalten. Verjährt diese Nachforderung meinerseits auch nach 3 Jahren? Dass andere Guthaben von fast 2000,00 € habe ich schon abgeschrieben.

Aber Steuern zu kassieren und diese nicht abzuführen ist in meinen Augen kriminell.

Kann ich da was dagegen tun?

auf Kommentar antworten

Kyriazis am 04.12.2022 21:39

Müsste es nicht bei Nebenkosten der 31.12. des Folgejahres sein?!?

auf Kommentar antworten

B. Neukirchner am 13.09.2022 12:43

liebe Mitschreiber eine wichtige Anfrage, nach 2 5 Jahre wurde eine Geldleistung vom Amtsgericht mit einer Zwangsvollstreckung erhalten von einem Schuldbetrag s. der Vermieter der G G G von genau 4 5 0 .- Euro was der Vermieter der G G G einfortert und dazu noch Inkasso beautragt hat, was diese zurückbekommen möchten nach 2 5 Jahre , verstehe es total nicht , weiß nicht mehr was das war s. der GGG wurde kein Nachweis was das Geld sein soll vorgelegt bei einem Gespräch , habe das Zimmer verlassen , ??? bitte um eure Rückantwort Danke !!

auf Kommentar antworten

Ines B. B. am 08.09.2022 19:04

Mein Vermieter Senior hat mit uns den Weg verbracht und auch Vereinbarungen getroffen. Nun hat er das Haus vor einiger Zeit seinem Sohn überschrieben er fühlt sich aber weiter als Chef hier auf. Die Sanierung wurde unter Senior ausgeführt die er uns drei Jahre nicht in Rechnung geklärt hat. Nun droht er diese umzulegen eher der gar kein Eigentümer des Hauses mehr ist. Jetzt lasse ich mal die Wohnungsgröße messen, fragt man nicht versteht sich. Meine Frage, kann der alte Eigentümer obwohl bereits vom neuen Eigentümer, der Sohn, übernommen nach drei Jahren die Miete erhöhen wegen der Wärmeisolierung. Er wird auch versuchen die Betriebskosten die er uns drei Jahre erlassen hat zurückzubekommen. Vielleicht kann mir hier schon jemand Auskunft geben. Ansonsten habe ich meinen Anwalt an dem ich mich natürlich wieder wende

auf Kommentar antworten

Büromieterin am 01.09.2022 16:44

Ich habe einen Büroraum in einer Bürogemeinschaft untergemietet. Das Mietverhältnis hat im Sommer 2018 begonnen und ist zum 1. Juli 2022 beendet worden. Im Mietvertrag sind die Betriebskosten in der Miete enthalten. Über Stromkosten gibt es keine Vereinbarung. Ich habe jetzt eine Nachzahlungsaufforderung für Strom-Nebenkosten für die Jahre 19, 20, 21 und anteilig 22 bekommen. Greift hier die Verjährungsfrist? Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

auf Kommentar antworten

Nachzahler2020 am 16.08.2022 15:55

Hallo, wir haben Ende Juli 2022 eine Neuberechnung der Betriebskosten Abrechnung von 2020 erhalten. Darin steht, dass wir nochmals 300 Euro nachzahlen müssen. Ist die Rechnung nicht schon verjährt? Oder müssen wir den Betrag doch noch nachzahlen. Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.

auf Kommentar antworten

PSJ am 20.07.2022 06:49

Hallo, wir haben aktuell (07/2022) eine Info der Hausverwaltung erhalten die besagt, wir hätten von 2015-2018 monatlich 80€ zu wenig an Miete gezahlt und sollen nun über 4000€ nachzahlen.

Gilt hier die 3jährige Verjährungsfrist, abgesehen davon das wir keine Info über die 80€ Mieterhöhung seit 2015 hatten. Danke für eine kurze Info.

auf Kommentar antworten

Shorty18100 am 19.07.2022 21:37

Hallo und zwar ich wohne seit dem 1. April in einer Mietwohnung und mein Mieter hat ein Deos Mandat bekommen von mir mit den 100% richtigen Bankdaten nur es ist noch nie etwas abgezogen worden. Ich habe ihn Mehrmals versucht anzurufen leider ohne Erfolg. Ich habe bisher auch nie eine Mahnung oder Ähnliches bekommen vom Vermieter. Mit was muss ich rechnen, wie viel Miete darf er nachfordern oder darf er überhaupt etwas nachfordern ?

auf Kommentar antworten

Frechesdirndl am 18.07.2022 22:08

Hallo ich habe eine Rechnung von 2100 Euro Tiefgaragen Stellplatz bekommen bzw mein Vater da die Wohnung gekündigt wurde.

Er hatte nie eine Mahnung bekommen bzw andere Vorderung.

Das müssten von 3 - 4 Jahre die Vorderung sein.

Wir haben keine Aufstellung oder sonstiges erhalten nur die Rechnung.

auf Kommentar antworten

Loki am 14.03.2022 16:24

Hallo, mein Problem ist , ich hatte Mietschulden , habe die zurück gezahlt und beim ordnen meiner Unterlagen festgestellt das ich 7 Monate zu viel bezahlt habe, seit gut einem Monat nerve ich schon meinen Vermieter Ruf ständig an, aber es passiert nichts, es geht um fast 300 € wie bekomme ich es von meinem Vermieter wieder?

auf Kommentar antworten

Ralf-60 am 02.03.2022 18:32

Wir wohnen in einem 2-Familienhaus mit einer Gasbrennwertheizung die mit Flüssiggas betrieben wird.

Der im Erdreich vergrabene Gastank ist von unserem Vermieter selbst angemietet worden. Hierfür sind jährlich 250 € zu bezahlen, die er jeweils hälftig auf uns und die zweite Mieterpartei umlegt, da diese Tankmiete zu den Heizungsnebenkosten zugehörig sein soll.

Weiß jemand, ob dies rechtens ist?

Danke vorab für die Hilfe...

auf Kommentar antworten

Kimmelkhan@web.de am 21.12.2021 16:14

Hallo,

Ich bin 2008 aus meiner damaligen Wohnung ausgezogen. Vor einigen Wochen kam ein Brief vom ehem. Vermieter, dass ich noch Mietschulden hätte und diese begleichen muss, jedoch war darin nicht einmal ein Betrag enthalten. Ich war mir sicher, dass es eine Verwechslung sein muss und habe mich nicht darum gekümmert. Jetzt habe ich einen gelben Brief vom Gericht erhalten.

Der erstere Brief war übrigens der erste, den ich seit 2008 von denen erhalten habe.

Meine Frage: Wieso können die diese angeblichen Ansprüche vor Gericht geltend machen, wenn es doch verjährt sein sollte seit 2012???

Vielen Dank im voraus

auf Kommentar antworten

Shakotai am 25.12.2021 22:50

Hallo...

grundsätzliche Empfehlung? Mieterverein.

Meiner Kenntnis nach gibt es Vorschriften, wie eine Forderung einem Schuldner mitgeteilt werden muss. Dazu gehört der Nachweis der Forderung, sowie den Schuldner 'in Verzug' setzen. Dieses kann aber schon mit einem fixen Zahlungsdatum im Vertrag geschehen. (Zahlbar 3. Werktag ..., danach ist man automatisch in Verzug) Hier scheint derlei nicht geschehen zu sein.

Darüber hinaus, wenn der VM die Forderung beim Mahngericht anmeldet, wird nicht nach Verjährung gefragt. Es bleibt Ihre Aufgabe hier die (Einrede der) Verjährung zu tätigen.

Meine Empfehlung aus Erfahrung? Verfügbare Unterlagen zusammen stellen und zum Mieterverein (oder Rechtsanwalt) Der Verein ist zumeist deutlich günstiger als die Kosten des Mahngerichtes. Darüber hinaus heißt es nicht umsonst, wer sich vor Gericht selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten.... :)

Good luck!


ines am 29.12.2021 13:00

Hallo, die Ansprüche sind längst verjährt. Du musst aber unbedingt Widerspruch gegen diesen gerichtlichen Mahnbescheid einlegen! Denn das Gericht prüft nicht, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind! Als Widerspruch einlegen, Frist nicht verpassen!

Sauerbraten am 09.02.2021 23:14

Hallo, seit Einzug 6/2015 habe ich noch nie eine Nebenkostenabrechnung obwohl Vorauszahlung lt MV vereinbart sind erhalten. Ziehe nun zu Ende 02/21 aus. Kann ich alle noch nicht erhaltene sprich seit Einzug die Nebenkostenabrechnungen vom VM einfordern und evtl Guthaben daraus zu erhalten? Wenn ich ja nie eine erhalten habe könnte ich doch alle einfordern Verjährung tritt doch erst ab Zugang ein, oder versteh ich das falsch? Dankeschön

auf Kommentar antworten

redaktion.immowelt.de am 10.02.2021 23:48

Hallo,

sie können nur Guthaben für drei Jahre rückwirkend erstattet bekommen, der Rest - wenn es ihn denn gibt - verfällt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Ma am 21.01.2021 14:03

Guten Tag,

Wir haben einen Brief gekriegt, dass die Wohnung vor 4 Jahren in der wir lebten Noch verschuldet sind. Dies kann aber nicht stimmen, da wir schon alles abgezahlt haben vor Jahren und dann umgezogen sind.

Was können wir gegen diese Anschuldigung tun?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.01.2021 15:20

Hallo Ma,

Sie können anhand ihrer Rechnungen bestimmt beweisen, dass die Wohnung abbezahlt wurde.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

loisl2905 am 20.01.2021 14:07

Unser Mehrfamilienhaus wurde zum 01.09.2019 an eine neue Eigentümergesellschaft verkauft. Von der Vorbesitzerin haben wir eine Nebenkostenabrechnung vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 bekommen.

Seit dieser Zeit haben wir keine weitere Nebenkostenabrechnung mehr bekommen.

Meine Frage: bis wann hat der neue Eigentümer Zeit die Nebenkostenabrechnung für 2019 zu erstellen.

auf Kommentar antworten

loisl2905 am 20.01.2021 14:31

Von der Vorbesitzerin kam die Nebenkostenabrechnung im Juni 2019, hat der neue Eigentümer jetzt Zeit bis Juni 2020 oder bis Juni 2021 in habe das nicht ganz Verstanden.


redaktion.immowelt.de am 21.01.2021 08:10

Hallo,

unter Verjährungsfristen bei der Nebenkostenabrechnung in diesem Artikel ist das genau geschildert. Spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums müssen die Nebenkosten abgerechnet werden. Ansonsten verliert der Vermieter Anspruch auf Nachzahlungen.

Sollten SIe jedoch Geld erstattet bekommen, können Sie das drei Jahre lange einfordern bis es verjährt.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

NelsonmanDeLaSoul am 20.01.2021 12:01

Guten Tag,

ich habe eine Frage...und zwar habe ich 01/21 einen Brief bekommen ich soll für meine damalige WG total überzogene Betriebskosten von 2019 Nachzahlen...gibt es da Möglichkeiten dies anzufechten oder nicht zu zahlen aufgrund zu später Rechnungsstellung?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 21.01.2021 08:27

Hallo Nelson,

hier scheint es so, als habe der Vermieter die 12-Monatsfrist versäumt. Ist die NKA für 2019, hätte sie spätestens am 31.12.2020 eintreffen müssen. Achten Sie bitte auf dem Poststempel. Liegt der hinter besagten Datum, haben sie gute Chancen, die Kosten nicht übernehmen zu müssen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

ErenGking am 19.01.2021 21:01

Hallo zusammen

Ich habe ein Problem.

Es gibt einen neuen Vermieter doch ich habe seit knapp 1 Jahr an den alten Vermieter gezahlt nun habe ich einen Brief bekommen wo drin steht, dass ich fristlos gekündigt wurde obwohl ich nicht einmal ein Brief bekommen habe wo drin steht dass ich die Miete an diese Iban schicken muss.

Kann ich das Geld zurückerstatten was ich dem alten Mieter gezahlt habe? Und was für Konsequenzen werden auf mich zu kommen ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 20.01.2021 08:02

Hallo,

Sie sollten umgehend in die Wege leiten, dass sie ihre Miete, die Sie an den ehemaligen Besitzer gezahlt haben, zurück bekommen. Im Zweifel müssen Sie es einklagen, zeitgleich schildern Sie diesen Fall ihrem Vermieter und zahlen im Optimalfall die Summe, die ihm zusteht sofort nach, oder nach Absprache wenn sie das Geld denn schnell erstattet bekommen haben.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Andrea am 16.01.2021 16:57

Hallo,ich bin zum 1.5.2019 aus meiner Mietwohnung ausgezogen,hatte meinem Vermieter meine neue Adresse mitgeteilt und bis heute noch keine Nebenkostenabrechnung für die Jahre 2018 und 2019 erhalten.Ich denke,ich hätte Guthaben ausgezahlt bekommen müssen für 2018.Kann ich jetzt noch die Abrechnungen verlangen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 19.01.2021 14:53

Hallo ANdrea,

Sie haben bis zu drei Jahre Zeit, um ihre Ansprüche geltend zu machen, danach verjährt sie.'

Beste Grüße

immowelt Redaktion

DoPa am 02.01.2021 12:54

Hallo,

Wir sind am 30.04.19 ausgezogen und haben am 30.12.20 eine Abrechnung der NK für 01.19 - 04.19 bekommen, sollen jetzt nachzahlen.

Kann der Vermieter dies jetzt noch einfordern?

Danke im Voraus!

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 05.01.2021 13:54

Hallo DoPa,

ja, die Nebenkostenabrechnung ist innerhalb der Frist bei Ihnen eingegangen, demzufolge ist zumindest aus dieser Sicht die Forderung zulässig. Die Frist Endet 12 Monate nach Abrechnungszeitraum. Der Abrechnungszeitraum beträgt laut Gesetz 12 Monate - in der Regel wird dies Januar bis Dezember sein. Möglich wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum Juli bis Juni - wichtig, es müssen immer 12 Monate sein. Der Abrechnungszeitraum endete bei Ihnen wahrscheinlich am 31.12.2019, demzufolge hatte Ihr Vermieter bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit, Ihnen die Abrechnung zukommen zu lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Holger65341 am 26.12.2020 21:59

Hallo.

Wie lange darf ich eine Nebenkostenabrechnung als Vermieter nach verlangen. Wenn wir jetzt 2020 haben. Darf ich dann noch 2019 und eventuell 2018 noch abrechnen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 29.12.2020 11:37

Hallo Holger,

spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums müssen die Nebenkosten abgerechnet werden. Verpasst der Vermieter die Abrechnungsfrist, kann er Forderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht selbst verschuldet. Ist also der Abrechnungszeitraum der 01.01. bis 31.12. eines Jahres, so muss der Vermieter spätestens bis zum 31.01. des Folgejahres abrechnen, um noch Nachforderungen geltend machen zu können.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine gültige Rechtsberatung leisten können oder dürfen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Maximilian am 10.12.2020 14:39

Hallo,

Ich hätte eine Frage.

Ich wohne seit Februar 2020 in einer WG, meine 2 Mitbewohnern sind auch im Laufen des Jahres eingezogen.

Gestern bekamen wir eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019, wobei niemand von uns damals in der WG gelebt hat.

Meine erste Frage wäre demnach : Müssen wir diese Nebenkostenabrechnung bezahlen für ein Jahr indem niemand von uns in der Wohnung gelebt hat ?

Außerdem beziehen sich die Kosten für die Heizung und das Warmwasser auf zwei Lieferungen von Brennstoff. Die eine Lieferung erfolgte im Jahr 2019 und die zweite erfolgte im Februar 2020. Dabei handelt es sich um eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019. Sollten die Kosten der 2. Lieferung nicht in der Nebenkostenabrechnung für 2020 enthalten sein ?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 10.12.2020 15:56

Hallo Maximilian,

diese Nebenkosten müssten freilich die Mieter zahlen, die Sie verursacht haben. Hat der Vermieter sich ordnungsgemäß darum gekümmert, die neue Anschrift der ehemaligen Bewohner einzuholen, sollte er diese BKA auch denen zukommen lassen können. Die Kosten der Lieferung für 2020 muss erst in 2021 auf der BKA erscheinen.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Andi am 01.12.2020 17:24

Hallo,

Ich hab eine Frage,wir sind 1.11.2019 umgezogen und haben erst jetzt eine Zahlungserinnerung erhalten für eine Nebenkostenabrechnung für 2018.ist das noch gültig?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 04.12.2020 14:13

Hallo Andi,

wenn es sich um eine Zahlungserinnerung handelt, von einer Abrechnung die sie fristgerecht bis zum 31. Dezember 2019 bekommen haben, dann ist diese gültig. Sollten Sie jetzt erst die Abrechnung selbst erhalten haben, dann wurde die Frist überschritten und Sie müssen eine eventuelle Nachzahlung nicht mehr leisten.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Opal am 01.12.2020 12:53

Hallo

Wir haben bis 2013 in einem wohnkomplex gewohnt. Jetzt ist vor kurzem eine Forderung von über 4000€ gekommen vom Gerichtsvollzieher. Haben aber in den letzten 7 jahren nicht 1 mahnung oder irgendein Schreiben bekommen.Müssen wir diese noch zahlen.?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 02.12.2020 09:28

Hallo Opal,

bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Da bereits ein Gericht sich mit dem Fall beschäftigt, sollten sie die Forderung nicht ignorieren. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit der Forderung haben, sollten Sie sich rechtlich von einem Fachanwalt beraten lassen.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Sonja am 25.11.2020 19:23

Hallo, wohne bei einem privaten Wohnungseigentümer, wie sieht das mit der Kaution aus? Habe keine bezahlt, wohne seit 3 Jahren dort. Hat er noch ein recht sie zu verlangen?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 27.11.2020 15:28

Hallo Sonja,

vielen Dank für Ihren Kommentar.

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe bis wann der Vermieter eine Kaution verlangen kann. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtssichere Beratung leisten können oder dürfen und wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterschutzbund.

Beste Grüße

immowelt Redaktion

Oldi1970 am 13.11.2020 13:20

Hallo Immowelt-Team,

mein Vermieter ( ich habe einen privaten Vermieter) fordert von mir eine Mietnachzahlung von etwa 14 Jahren. 2006 wurden bei uns Balkone angebracht. Der Vermieter hat die Miete nie angepasst (angeblich versäumt) und fordert jetzt die Nachzahlung der Balkonmiete auf einen Schlag. ist das rechtens?

Vielen Dank

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 13.11.2020 13:39

Hallo Oldi1970,

das Recht des Vermieters eine Modernisierungsmieterhöhung zu verlangen (§559 BGB), untrliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB - also drei Jahren. Er kann also heute keine Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Balkone verlangen. Rückwirkend ginge das auch nicht, wenn der Fall nicht bereits verjährt wäre.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Für eine rechtssichere Antwort sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden.

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Madeleine2602 am 02.11.2020 23:17

Liebes Immowelt-Team,

vor ein paar Tagen rief die Vermieterin an, dass wir Nebenkosten nachzahlen müssten. Wir haben bislang (10 Jahre) von der Vermieterin keinerlei Abrechnungen erhalten. Daraufhin haben wir mit dem Hausverwalter gesprochen, der uns mitteilte, dass sie sich geirrt habe und wir statt einer Nachzahlung ein Guthaben aus diesem Jahr i. H. v. ca.400€ haben. Er teilte uns zudem mit, dass wir bislang immer Guthaben gehabt hätten. Nun zu meiner Frage: kann ich die Abrechnungen der letzten 10 Jahre einfordern und habe ich dann auch Anspruch auf das Guthaben? Oder geht das nur für die letzten 3 Jahre?

Vielen Dank :)

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 03.11.2020 09:39

Hallo Madeleine,

Sie haben richtig gelesen. Sie können nur die vergangen drei Jahre einfordern. In Zukunft wissen Sie aber, dass Sie jedes Jahr nach der Abrechnung fragen sollten.

Beste Grüße :)

Lllena am 06.07.2020 07:27

Hallo,

Ich habe meine nebenkostenabrechnung 2018 (01.01.2018-31.05.2018)jetzt gegen rechnen lassen, dabei viel auf, dass meine Vermieterin (eigentümerwechsel) statt 5/12 in manchen Punkten 12/12 abgerechnet hat. Ist es zu spät meine zu viel bezahlten Nebenkosten zurück zu fordern ?

auf Kommentar antworten

immowelt Redaktion am 07.07.2020 16:22

Hallo Lllena,

wer seine Nebenkostenabrechnung erhält, sollte sie bald prüfen, um bei einem Fehler rechtzeitig Widerspruch einlegen zu können. Dazu hat der Mieter nach Erhalt noch zwölf Monate Zeit. Später ist in der Regel kein Widerspruch mehr möglich (§ 556, Abs.3, Satz 5 BGB).

Beste Grüße

die immowelt Redaktion

Überfragt am 20.05.2020 06:53

Hallo Immowelt Team,

Meine Frage ist etwas umfangreicher...

Wir haben fristgerecht am 20.12.2019 die Abrechnung der Nebenkosten für den Zeitraum 01.06.2018-31.05.2019 bekommen.

Am 09.01.2020 habe ich die Abrechnung wegen einer Vielzahl von inhaltlichen Fehlern beanstandet.

Unter anderem weil Heizölstand am 01.06.2018 = 0 gewesen sein soll und der Endbestand ebenfalls mit dem 01.06.2018 angegeben war.

Hinzu kam, dass in der Aufstellung der Heizöleinkäufe eine Rechnung vom 31.03.2018 mit aufgeführt wurde. (Ausserhalb des Abrechnungszeitraums).

Nun ist uns am 12.05. 2020 die korrigierte Abrechnung zugegangen. Der Großteil der Fehler wurde korrigiert.

In der Heizölaufstellung heisst es aber immer noch Anfangsbestand 01.06.2018 und Endbestand 01.06.2018. In meinem widerspruch bat ich um Antwort darauf, mit welcher Methode denn das Heizöl abgelesen wurde. Darauf ist nicht eingegangen worden. Lediglich, dass die Abrechnungsfirma die Werte falsch in die Abrechnung eingetragen habe.

Interessant ist und das ist jetzt der Kern der Sache, dass der Anfangsbestand nun plötzlich genau der Menge und dem Preis der Heizöl Rechnung vom 31.03. 2018 entspricht..

Die Frist für das Erstellen einer Abrechnung ist ja am 31.05.2020 abgelaufen.

Wenn ich jetzt noch mal Rüge, ist es eher unwahrscheinlich, dass unsere Vermieterin es schafft bis dahin eine weitere Korrektur vorzunehmen.

Insbesondere ja auch, da eine Firma damit beauftragt wird / wurde.

Wir haben für die inhaltlich falsche Abrechnung die daraus resultierende Nachzahlung unter Vorbehalt geleistet. Mit der Korrektur hat sich die Abrechnung zu unseren Gunsten verbessert. Die "Überzahlung" haben wir bereits zurück bekommen.

Wenn die Abrechnung wieder monierte und unsere Vermieterin diese nicht bis zum 31.05.2020 vorlegt, Schulden wir dann überhaupt noch die Nachzahlung, oder können wir auch diesen, bereits bezahlten Betrag zurückfordern, weil innerhalb der Frist keine korrekte Abrechnung erstellt wurde?

Da wir auch nicht mehr in der Wohnung wohnen, könnten wir keine Vorauszahlung zurück behalten oder ähnliches.

Gibt es auch entsprechende urteile darüber, wenn offensichtlich ist, dass der Vermieter dem Mieter sozusagen "Kosten unterjubeln" möchte?

Am 01.06.2018 kann der Heizölstand niemals der angegebenen Summe und Menge entsprechen.zum einen, weil auffällig ist, dass die Rechnung vom 31.03.2018 genau mit den Zahlen übereinstimmt und zum anderen, haben wir vom 05.05.2018 bis zum 31.05 bereits Mietfrei in der Wohnung gewohnt und entsprechend Verbrauch gehabt. In der Zeit davor, wurde das Haus bzw die Wohnungen renoviert und saniert, teilweise auch von uns. So dass hier auch schon warmes Wasser und Heizöl verbraucht wurde.

Das Mietverhältnis wurde von uns beendet, weil es mit der Vermieterin und ihrem Lebensgefährten unerträglich war. Jetzt reden sie kein Wort mehr mit uns, sie ließ die Abrechnungen durch ihren Anwalt zustellen.

Aus den vorgenannten Gründen drängt sich erst recht der Verdacht auf, dass hier noch was rausgeschlagen werden soll.

auf Kommentar antworten

immowelt-Redaktion am 20.05.2020 12:07

Hallo Überfragt,

aus der Ferne ist es nicht möglich, die Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Grundsätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass Mieter Anrecht auf Belegeinsicht haben, um zu überprüfen, ob die Abrechnung korrekt ist. Wenn Sie weiterhin Zweifel an der Rchtigkeit haben, können Sie erneut Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen. Insofern war es vielleicht ein Fehler, dass Sie die Nachzahlung bereits unter Vorbehalt geleistet haben, da dann ein Druckmittel fehlt, eine möglichwerweise fehlerhafte Abrechnung zu korrigieren.

Beste Grüße

die immowelt-Redaktion

immowelt Redaktionskodex

Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.