Lesermeinungen:
Staffelmietverträge sind bei Vermietern äußerst beliebt. Sie regeln künftige Mieterhöhungen und ihre zeitlichen Abstände. Auch wenn diese Vertragsart auf den ersten Blick für Mieter nachteilig erscheinen mag, hat ein Staffelmietvertrag sowohl für Vermieter als auch für Mieter seine Vorzüge.
Ein Staffelmietvertrag legt Mieterhöhungen für die kommenden Jahre bereits bei Vertragsschluss fest. Vermieter sparen sich dadurch Aufwand, während Mieter sofort wissen, um welche Beträge die Miete in Zukunft steigen wird.
Im Gegensatz zu klassischen Mietverträgen mit ortsüblicher Vergleichsmiete, die mehr Begründungsaufwand und Formalitäten erfordern, ermöglicht die Staffelmiete automatische Mietsteigerungen zu vereinbarten Zeitpunkten.
Die Erhöhungen müssen weder regelmäßig erfolgen noch gleiche Beträge umfassen. Die Miete muss jedoch für mindestens 12 Monate unverändert bleiben. Im Mietvertrag sind sowohl das Datum der Mietanpassung als auch die Erhöhung - entweder der Geldbetrag oder die neue Miethöhe - in Euro zu vermerken.
Auch in einem bereits bestehenden Mietvertrag kann eine Staffelmiete nachträglich festgelegt werden, vorausgesetzt, Mieter und Vermieter sind sich einig. Ebenso kann ein Staffelmietvertrag in einen Standard-Mietvertrag geändert werden.
Damit ein Staffelmietvertrag wirksam ist, muss er ordnungsgemäß vereinbart sein und bestimmte Formalitäten erfüllen:
Eine zulässige, beispielhafte Formulierung im Staffelmietvertrag könnte sein:
„Die anfängliche Nettokaltmiete von 700 Euro tritt am 1.01.2022 in Kraft. Sie steigt jährlich: Ab dem 1.01.2023 auf 730 Euro, ab dem 1.01.2024 auf 770 Euro, ab dem 1.01.2025 auf 790 Euro und ab dem 1.01.2026 auf 820 Euro.“
Wenn der Vermieter sich bei der Vereinbarung der Staffelmiete nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält, sind sämtliche Staffeln unwirksam. Der Mietvertrag bleibt jedoch insgesamt wirksam. Die Folge: Der Vermieter muss es hinnehmen, wenn der Mieter nur die anfänglich vereinbarte Miete zahlt.
Nein. Die Staffelmiete ist während der vereinbarten Laufzeit des Mietverhältnisses bindend und kann grundsätzlich nicht nachträglich geändert oder angepasst werden. Es sei denn, beide Parteien stimmen einer Änderung zu.
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Erstellt von einem Fachanwalt für Mietrecht.
Nein. Während eines Staffelmietvertrags kann der Vermieter gemäß § 557a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine zusätzlichen Mietpreiserhöhungen für Modernisierungen oder eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen.
Jedoch dürfen Vermieter seit dem 1. Januar 2024 die Kosten für den Austausch einer Heizung nach dem Gebäudeenergiegesetz auf die Kaltmiete umlegen. Dabei werden Fördergelder und eine Instandsetzungspauschale von 15 Prozent abgezogen. Die Staffelmiete darf um nicht mehr als 50 Cent pro Quadratmeter steigen (§ 559e Abs. 3 BGB).
Ja. Es ist Vermietern nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung gestattet, die Vorauszahlungen für Betriebskosten neben der Mietstaffel aufgrund gestiegener Nebenkosten zu erhöhen. Dies erfordert jedoch eine klare Klausel im Mietvertrag.
Bei der Staffelmiete gibt es grundsätzlich keine Kappungsgrenze; die ortsübliche Vergleichsmiete spielt ebenfalls keine Rolle. Das bedeutet, der Vermieter kann die Miete über einen Zeitraum von 3 Jahren um mehr als 20 Prozent erhöhen. Dies ändert sich aber, sobald die Miethöhe die Regelungen der Mietpreisbremse überschreitet.
Nein. Der automatischen Mieterhöhung durch die Staffelmiete sind gesetzliche Grenzen gesetzt.
„Ist die Miete zu hoch, so wird die aktuelle Staffel auf 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete gekappt, wenn der Mieter dies beanstandet“, erklärt Fachanwalt für Mietrecht Dirk Clausen.
In Regionen mit Wohnungsknappheit sollte die Staffelung der Mieten so geplant werden, dass sie keine gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen überschreitet, wie etwa:
Mietpreisbremse
In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt gilt die Mietpreisbremse. Gemäß § 557a Abs. 4 BGB darf dort die Miete bei Neuvermietung nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Dies gilt auch bei Staffelmieten.
Bei Neuvermietungen in Regionen mit Mietpreisbremse muss bei einem neuen Staffelmietvertrag jede einzelne Staffel auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Dies geschieht, sobald die jeweilige Staffel fällig wird.
Staffeln, die erst fällig werden, wenn die Mietpreisbremse nicht mehr gilt, sind von dieser Kappung nicht mehr betroffen.
Ortsübliche Vergleichsmiete in Kombination mit Wohnungsknappheit
Liegt die Staffelmiete 20 Prozent oder mehr über der ortsüblichen Vergleichsmiete und herrscht in der Stadt Wohnungsknappheit, kann die Mieterhöhung unangemessen sein gemäß § 5 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafrechts (WiStrG).
In diesem Fall ist eine solche Vereinbarung im Mietvertrag nichtig und es handelt sich um eine Mietpreisüberhöhung. Dem Vermieter kann für diese Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro drohen.
Mietwucher
Liegt die Miete 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete in einer Stadt mit einem angespannten Wohnungsmarkt, handelt es sich um Mietwucher – eine Straftat.
Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung in einem Gebiet mit Mietpreisbremse liegt bei 500 Euro. Im Mietvertrag wird eine Staffelmiete vereinbart; die Anfangsmiete beträgt 550 Euro (500 Euro plus 10 Prozent).
Nach einem Jahr soll die Miete um 20 Euro auf 570 Euro steigen. Doch die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht sich um 2 Prozent auf 510 Euro. Damit wäre eine Miete von 570 Euro zu hoch, da sie mehr als 10 Prozent über der Vergleichsmiete liegt. Stattdessen kann der Vermieter den Teil der Staffelmieterhöhung geltend machen, der diese Zehn-Prozent-Grenze nicht überschreitet: 510 Euro plus 10 Prozent, was 561 Euro ergibt.
▶ Der Vorteil für den Vermieter liegt also darin, dass die Miete durch einen Staffelmietvertrag trotz der Mietpreisbremse um bis zu 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete steigen kann. Im Vergleich dazu wäre bei einem herkömmlichen Mietvertrag nur eine Mietpreiserhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich.
„Staffelmietverträge, die vor Einführung der Mietpreisbremse abgeschlossen wurden, bleiben von dieser Regelung unberührt“, erklärt Mietrechtsexperte Dirk Clausen.
Das bedeutet, dass jede noch ausstehende Staffel trotz der Mietpreisbremse in vollem Umfang gültig ist (Art. 229 § 35 Abs. 1 EGBGB). Folglich ist es durch einen vorher abgeschlossenen Staffelmietvertrag möglich, eine Mieterhöhung trotz Mietpreisbremse durchzuführen.
Mieter haben das Recht, zu rügen, wenn die Ausgangsmiete höher liegt als die von der Mietpreisbremse erlaubte Höchstgrenze, auch nach Unterzeichnung des Mietvertrags.
Die Mietpreisbremse gilt für jede einzelne Staffel im Staffelmietvertrag (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei jeder Mietstaffelerhöhung sollten Mieter überprüfen, ob die neue Kaltmiete mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Wenn das der Fall ist, ist die Staffelmieterhöhung nicht zulässig und kann beanstandet werden. Sobald der Mieter die erforderliche Rüge gemäß dem Gesetz erhoben hat, muss er sie nicht erneut für jede folgende Staffel wiederholen. Die Rüge gilt automatisch auch für alle nachfolgenden Staffeln (BGH, 30.03.2022, Az.: VIII ZR 279/21).
Der Mietspiegel einer Stadt oder Gemeinde, oft auf deren Website verfügbar, gibt Auskunft darüber, wie hoch die übliche Miete für eine Wohnung ist. Einige Städte bieten sogar Online-Formulare an, um den passenden Mietpreis schnell zu ermitteln.
Beim Staffelmietvertrag können die Kündigungsfristen je nach Dauer des Mietverhältnisses variieren. Üblicherweise beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter drei Monate und für den Vermieter entweder 3, 6 oder 9 Monate, abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.
Im Staffelmietvertrag können Vermieter optional einen einseitigen Kündigungsausschluss vereinbaren. Der Mieter stimmt durch seine Unterschrift zu, für eine bestimmte Zeit nicht zu kündigen, was dem Vermieter weitere Planungssicherheit gewährt. Zudem behält er das Recht, die Wohnung innerhalb des gesetzlichen Rahmens zu kündigen, beispielsweise wegen Eigenbedarfs (BGH VIII ZR 270/07).
Dieser einseitige Kündigungsverzicht darf höchstens für 4 Jahre vereinbart werden, sonst ist er unwirksam (§ 557a Abs. 3 BGB). Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, also sobald der Mieter den Mietvertrag unterschreibt. Nach Ablauf des Kündigungsverzichts gilt wieder die reguläre Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter.
Eine weitere Option ist der beidseitige Kündigungsverzicht, bei dem beide Parteien sicherstellen, dass keine ordentliche Kündigung möglich ist.
Der Kündigungsverzicht bezieht sich nur auf das ordentliche Kündigungsrecht. Eine außerordentliche Kündigung muss der Vermieter dennoch akzeptieren, wenn sie berechtigt ist (BGH VIII ZR 3/05 und § 568 BGB). Zum Beispiel wenn der Zustand der Wohnung nachweislich die Gesundheit des Mieters gefährdet.
Ein Staffelmietvertrag kann entweder unbefristet oder befristet abgeschlossen werden.
Nach Abschluss der letzten Mietstaffel können andere Formen der Mieterhöhung gemäß den §§ 557–561 BGB eintreten, darunter:
Indexmietverträge orientieren sich nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie sind eine spezielle Vertragsform, bei der die Kaltmiete an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes – also der Inflationsrate - gebunden ist.
Wenn ein Mieter vergisst, die Staffelmieterhöhung zu zahlen, entsteht dadurch ein Mietrückstand. Der Vermieter kann dem Mieter kündigen, wenn der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt. Um Mietrückstände zu vermeiden, sollte der Mieter sofort die Differenz überweisen, sobald er bemerkt, dass er eine zu geringe Miete gezahlt hat.
Wenn der Vermieter das Versäumnis erst nach Jahren bemerkt, muss der Mieter nicht unbegrenzt nachzahlen. Der Anspruch auf die höhere Miete verjährt nach 3 Jahren. Zudem kann die Nachforderung der Staffelmiete unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sein, beispielsweise wenn der Mieter bei Vertragsabschluss eine Einzugsermächtigung erteilt hat und die Erhöhungsbeträge nicht eingezogen wurden (LG Hamburg, Urteil vom 13.03.1997, Az.: 334 S 118/96). Oder wenn das Verhalten des Vermieters den Verzicht auf die höhere Miete signalisiert (LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.2004, Az.: 12 S 46/04).
Bella am 28.01.2022 03:28
Hallo
Ich habe einen Staffel Mietvertrag alle 2 Jahre 20 Euro mehr.
Nun soll das Haus isoliert werden und wir sollen jetzt monatlich noch 16 17 Euro dazu zahlen .
Ist das ok ?
auf Kommentar antwortenMichiba123 am 07.01.2022 13:22
Wie oft darf denn nun ein Vermieter Staffelmiete erhöhen?
Es gibt keine Antwort auf die frage
auf Kommentar antwortenHolger am 10.08.2021 17:22
Hallo,
die Staffelmiete wurde falsch formuliert und der Mieter widerspricht den Steigerungen. Kann der Vermieter im Nachgang eine "normale" Mietanpassung vornehmen?
auf Kommentar antwortenimmowelt redaktion am 11.08.2021 08:16
Hallo Holger,
bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine rechtsgültigen Einschätzungen vornehmen können oder dürfen. Wir raten Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder Mieterschutzbund/Vermieterverein zu wenden.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Karl-Ursula am 25.06.2021 10:55
"Mit einer Formulierung wie 'die Miete erhöht sich jährlich um 20 Euro' läuft die Staffelmiete theoretisch immer weiter. "
Das stimmt nicht. Es muss der exakte Zeitpunkt JEDER Erhöhung im Staffelmietvertrag angegeben werden.
auf Kommentar antwortenNephtys am 22.06.2021 11:30
Hallo, ich wohne seit 6 Jahren in meiner Wohnung. Nun möchte meine Vermieterin eine Staffelmiete einführen. Muss ich dem zustimmen?
LG HL
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 22.06.2021 16:35
Hallo Nephtys,
einem Staffelvertrag müssen beide Parteien explizit zustimmen - also Sie und der Vermieter. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung leisten können und dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Thema an einen Fachanwalt oder einen Mieterschutzverein zu wenden.
Beste Grüße
die immowelt Redaktion
Xaver89 am 24.01.2021 21:07
Für welchen Zeitraum darf ein Staffelmietvertrag geschlossen werden? Was ist nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit?
auf Kommentar antwortenGerhard71 am 13.01.2021 01:38
Ende des Jahres 2019 konfrontierte mich mein Vermieter erstmals mit einer schriftlichen Ankündigung einer Mieterhöhung und verwies auf die Vereinbarungen im Mietvertrag. Da drei Jahre vergingen, in denen keinerlei Mieterhöhungen gefordert wurden, willigte ich damals promt ein. Die monatliche Miete erhöhte sich 2019 um 16€. Heute flatterte plötzlich ein neues handgeschriebenes Papier des Vermieters in meinen Briefkasten.
Erneut in selbigen Worten verweist der Vermieter auf den Mietvertrag und fordert erneut eine Erhöhung der monatlichen Miete um 16€. Hatte mir den Mietvertrag Mal ganz genau angesehen. Es handelt sich eindeutig NICHT um einen Staffel-Mietvertrag. Der Mietvertrag ist ein ganz normaler. In einem Abschnitt (Paragraph) des Mietvertrages steht geschrieben:
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Änderung der Miete --- Auch bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit oder bei Ausschluss des Kündigungsrechts für eine bestimmte Zeit sind Mieterhöhungen nach dem §§557-560BGB zulässig. Für Staffel Mietverhältnisse gemäß §557a BGB und Indexmieten gemäß §557b BGB gilt eine gesonderte Vereinbarung.
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Das sind die einzigen Worte und Hinweise die im Mietvertrag erwähnt sind.
Meine Frage: darf der Vermieter einfach jährlich in seinem Ermessen die Miete erhöhen, obwohl keine Staffelmiete, also kein Staffel-Mietvertrag unterzeichnet wurde? Wohnort ist Aschaffenburg.
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 15.01.2021 10:40
Hallo Gerhard,
Mieterhöhungen sind auch ohne Staffelmietvertrag erlaubt. Auch dabei müssen aber einige gesetzliche Regelungen eingehalten werden.
So ist eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) zulässig, wenn sie begründet wird. Auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 b BGB) ist beispielsweise zulässig.
Mehr zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber-Artikel Leitfaden für Mieter: welche Mieterhöhung zulässig ist.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine verbindliche Rechtsberatung leisten können oder dürfen.
Beste Grüße
immowelt Redaktion
Robse1983 am 06.01.2021 21:56
Hallo zusammen
Unsere Miete wird jedes Jahr um 10 Euro erhöht gibt es da irgendwo ne Grenze oder läuft das bis man wieder auszieht?
Mfg
auf Kommentar antwortensas9907 am 25.10.2020 09:59
Wir haben mit unserem Mieter in 2014 eine Staffelmiete für vier Jahre vereinbart, bei der wir jeweils die Erhöhung der Nettokaltmiete um x Euro auf y Euro im Mietvertrag angegeben haben, letztmalig in 2017. Die Erhöhung entsprach jeweils 1%. Seitdem hat der Mieter eigenständig die Erhöhung im gleichen Turnus um 1% weiter fortgesetzt. Dazu gibt es aber keine vertragliche Grundlage. Vermutlich könnte ich stärker erhöhen, weil die Vergleichsmieten inzwischen deutlich angestiegen sind. Andererseits bin ich mit den 1% im Grunde einverstanden.
Wie ist hier das rechtlich korrekte Vorgehen? Müsste der Vertrag nach Ablauf der vier Jahre jeweils um eine erneute Staffelmiete für vier Jahre ergänzt bzw. diese schriftlich neu vereinbart werden? Vielen Dank für Ihre Auskunft.
auf Kommentar antwortenUser4711 am 11.01.2019 00:12
Ich denke über den Kauf einer vermieteten Wohnung nach. Im bestehenden Mietvertrag ist eine Staffelmiete in ferner Zukunft vereinbart (Erhöhung um 50,- zum 01.01.2080).
Sehr ich das richtig, dass die Miete erst zu diesem Zeitpunkt wieder erhöht werden könnte? Gibt es Möglichkeiten die Miete nach Kauf früher zu erhöhen?
Vielen Dank im Voraus.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 11.01.2019 12:55
Hallo User4711,
wir kennen zwar die genauen Formulierungen im Mietvertrag nicht und können den Sachverhalt deshalb nicht abschließend beurteilen. Wir raten aber hier zur Vorsicht: Sollte tatsächlich ein Staffelmietvertrag mit einer einzigen Erhöhungsstaffel in ferner Zukunft vereinbart worden sein, hätte das zur Folge, dass bis zur letzten (einzigen) Staffel weder eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete noch eine Modernisierungsmieterhöhung durchgeführt werden darf. Im Zweifel sollten Sie genauen Klauseln von einem Fachmann (Eigentümerverband, Fachanwalt für Mietrecht) prüfen lassen, bevor Sie die Wohnung kaufen.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Roland am 14.05.2018 06:43
kann bei einer Staffelmiete zusätzlich eine Mieterhöhung von 11 % pro Jahr für Renovierungskosten
verlangt werden?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 14.05.2018 09:03
Hallo Roland,
eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen) ist
gemäß 557a II 2 BGB nicht möglich. Dort heißt es: "Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen."
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Fred Klabauter am 16.05.2017 01:56
Ist eine Staffelmiete unbegrenzt gültig und müssen alle Staffeln im Vertrag genannt werden?
Konkretes Beispiel bei einem Altvertrag:
"Die Staffelmiete beträgt ab 01.01.2013 520 Euro
ab 01.01.2014: 530 Euro
ab 01.01.2015: 540 Euro
ab 01.01.2016: 550 Euro
ab 01.01.2017: 560 Euro
usw."
Der Vermieter argumentiert nun, die Staffelmiete sei abgelaufen und möchte ab 01.01.2018 auf Indexmiete mit 15% Erhöhung umstellen. Ist das rechtens?
Der Mieter würde hingegen sehr gerne weiterhin bei der Staffelmiete bleiben, also ab 2018 dann 570 Euro, ab 2019 580 Euro usw. bezahlen.
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 16.05.2017 10:06
Sehr geehrter Herr Klabauter,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bei Staffelmietverträgel gilt, dass alle Staffeln im Mietvertrag genannt werden müssen. Ist die letzte genannte Staffel erreicht, bleibt die Miethöhe zunächst auf diesem Niveau und der Vermieter kann sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhöhen. Eine Umstellung auf Indexmiete ist ohne Zustimmung des Mieters nicht möglich.
Bitte beachten Sie jedoch, dass wir die Details Ihres Vertrags nicht kennen und darüber hinaus keine Rechtsberatung leisten dürfen. Diese erhalten Sie von einem Fachanwalt oder einem Mieterverein,
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
bienchen am 01.03.2017 23:40
Da steht nicht,ob da auch die Quadratmeter drin stehen muß. Muß oder muß nicht. ?
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 02.03.2017 09:25
Hallo bienchen,
ein Mietvertrag muss nicht zwangsläufig die Quadratmeterzahl der Wohnung oder des Hauses enthalten. Das gilt auch für Staffelmietverträge.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
bienchen am 03.03.2017 03:26
Ich weiß vom Vormieter die ungefähre raumgröße und habe die angegeben.Vieleicht zahle ich ja zu viel.Gibt es jemand,der nicht so teuer ist und das ausmessen könnmte. ?
Immowelt-Redaktion am 03.03.2017 09:04
Hallo Bienchen,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Lasermessgeräte, die Räume sehr genau abmessen können, gibt es im Baumarkt schon ab etwa 30 Euro. In der Wohnflächenverordnung erfahren Sie, wie beispielsweise Schrägen oder Balkone mit in die Berechnung des Wohnraums einfließen.
Mit freundlichen Grüßen
die Immowelt-Redaktion
Die immowelt Redaktion verfügt über ein breites Immobilienwissen und bietet den Lesern sorgfältig recherchierte Informationen in hilfreichen Ratgebertexten. Der Anspruch der immowelt Experten ist es, komplexe Sachverhalte möglichst einfach wiederzugeben. Sämtliche Inhalte werden regelmäßig überprüft und verlässlich aktualisiert. Die immowelt Redaktion kann und darf keine rechtsgültige Beratung leisten. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir stets den Rat eines Fachanwalts, Eigentümer- oder Mieterverbands einzuholen.